Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 346

I. Allgemeines

Оглавление

75

Gem. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Satz 2 enthält einen Katalog verschiedener Anknüpfungstaten, von denen im Bereich der Korruption vor allem die Vergehen der Bestechlichkeit und der Bestechung, §§ 332, 334 StGB, auch in Verbindung mit dem Eu-BestG und dem IntBestG eine Rolle spielen. Seit Juni 2014 ist der Geldwäschevortatenkatalog auch auf die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ausgeweitet. Vortaten der Geldwäsche sind ferner die Steuerhinterziehung in Form der Gewerblichkeit, Betrug, Untreue und auch Urkundenfälschung, soweit sie gewerblich oder bandenmäßig begangen worden ist – also typische Begleitdelikte der eigentlichen Korruption.

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх