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II. Entgegennahme von Honorarzahlungen

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Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage, ob die Annahme einer Honorarzahlung durch einen Rechtsanwalt eine strafbare Geldwäsche begründet, sofern die Mittel aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammen. In Betracht kommen sowohl eine Strafbarkeit nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift. Eine Strafbarkeit könnte mit der Berufsfreiheit des Betreffenden ebenso wie dem hohen Interesse an einer möglichen Konsultierung anwaltlichen Beistands in Konflikt geraten. Teilweise wird daher angenommen, in diesen Fällen sei eine tatbestandliche Restriktion geboten – etwa im Wege der teleologischen Reduktion bzw. der Bezugnahme auf die Rechtsfigur des sozialadäquaten Verhaltens.[174] Das BVerfG lehnt dies allerdings ab. Jedoch sei eine Strafbarkeitsbegrenzung auf der Ebene der subjektiven Tatseite vorzunehmen, indem allein sichere Kenntnis des das Honorar entgegennehmenden Rechtsanwalts im Hinblick auf die Herkunft des Geldes eine Strafbarkeit auslöse. Anderenfalls – so das BVerfG – lasse sich der Eingriff des § 261 StGB in die Berufsausübungsfreiheit von Strafverteidigern nicht rechtfertigen.[175]

Antikorruptions-Compliance

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