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II. Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB

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Gem. § 258 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gem. wegen einer rechtswidrigen Tat oder einer Maßnahme unterworfen wird. Es bedarf also einer rechtswidrigen Vortat einer anderen Person, um die Strafbarkeit zu begründen. Weder Vollendung noch Beendigung sind dabei erforderlich, sofern eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen ist. Verjährung und Verfahrenshindernisse können den Tatbestand ausschließen.[150]

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Das Vereiteln setzt voraus, dass der Vortäter durch das Verhalten in Bezug auf die Strafverfolgung tatsächlich besser gestellt worden ist.[151] Eine gänzliche Vereitelung liegt bereits vor, wenn der staatliche Verfolgungsanspruch für eine geraume Zeit nicht verwirklicht werden konnte.[152] Sofern der Täter durch sein Verhalten die Ermittlungen beeinträchtigt, kommt es für die Annahme einer Vereitelung i.S.d. § 258 Abs. 1 StGB ebenfalls darauf an, ob hierdurch die Aburteilung wesentlich verzögert wurde. Über die insoweit maßgebliche Zeitspanne besteht Uneinigkeit. Die Vorschläge in der Literatur bzw. die höchstrichterlichen Judikate reichen hier von wenigen Tagen bis zu drei Wochen.[153] Teilweises Vereiteln liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten erreicht, dass der Begünstigte zumindest im Hinblick auf einen Teil der Strafe oder Maßnahme besser gestellt wird, als es der materiellen Rechtslage entspricht.[154]

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