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III. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 353b StGB

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Zu denken ist im Zusammenhang mit strafbaren Korruptionstaten außerdem an eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gem. § 353b StGB. Täter nach Abs. 1 können nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sowie Personen mit einem Aufgabenbereich im Personalvertretungsrecht sein. Amtsträger sind grundsätzlich alle Beamten und Richter gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, wozu auch Minister, Soldaten und Schöffen gehören. Nach Absatz 2 kann nur Täter sein, wer zur Geheimhaltung nach den Nr. 1 oder 2 besonders verpflichtet worden ist.[166]

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Abs. 1 sanktioniert das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses, sofern dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Dabei reicht es aus, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs bekannt und hierdurch das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden erschüttert wird.[167] Nach Abs. 2 muss der Täter Gegenstände oder Nachrichten an einen Unbefugten gelangen lassen oder öffentlich bekanntmachen.[168] Die Verfolgung der Tat ist nach Abs. 4 abhängig von der Erteilung einer entsprechenden Strafverfolgungsermächtigung der aufgelisteten Bundes- oder Landesbehörde.[169]

Antikorruptions-Compliance

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