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II. Vorteilsannahme und -gewährung in strafrechtlichen Nebengesetzen
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Vorteilsannahme und -gewährung in der Hauptversammlung, der Generalversammlung und der Gläubigerversammlung sind nicht im eigentlichen Sinne Begleitdelikte, da sie originäres Korruptionsunrecht erfassen. Weil sie in der Praxis weniger bekannt sind, seien sie gleichwohl an dieser Stelle erwähnt: § 405 Abs. 3 Nr. 6 und 7 AktG; § 152 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GenG; § 23 Abs. 1 SchuldVG). Entsprechende Handlungen werden mit Geldbußen von bis zu 100 000 EUR geahndet.