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II. §§ 202a, 203, 204 StGB

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Gem. § 202a StGB (Ausspähen von Daten) macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Dabei sind gem. Absatz 2 der Vorschrift allein solche Daten erfasst, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Um Daten i.S.d. § 202a StGB handelt es sich also etwa nicht bei ausgedruckten Computerdateien.[161] An der besonderen Sicherung fehlt es bei frei zugänglichen Daten. Der Tatbestand wird bereits durch das Eindringen in ein fremdes Datensystem erfüllt, ohne dass es auf die Kenntnisnahme der Daten ankommt. Verbreitete Beispiele stellen Trojaner oder Angriffe auf die Administratorenoberfläche von Webseiten dar.[162]

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§ 203 StGB umfasst eine Vielzahl an Vorschriften, die auch im Kontext von Korruptionstaten als Begleitdelikte in Betracht kommen. Besondere Relevanz entfaltet dabei der Fall der unbefugten Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das dem Täter als Inhaber eines bestimmten Berufs anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Betroffen sind hiervon daher auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei diesen handelt es sich um Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, an denen der Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse hat und die höchstens einem beschränkten Personenkreis bekannt sind.[163] „Offenbaren“ ist jede Mitteilung des Geheimnisses oder der Einzelangabe an einen Dritten.[164]

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§ 204 StGB stellt die Verwertung fremder Geheimnisse unter Strafe. Namentlich genannt werden dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Täter muss zur Geheimhaltung nach § 203 StGB verpflichtet sein. Ein Verwerten liegt vor, wenn der Geheimnisinhalt wirtschaftlich zur Gewinnerzielung ausgenutzt wird. Eine Offenbarung des Geheimnisses ist hierfür nicht erforderlich.[165]

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Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um relative bzw. absolute Antragsdelikte, § 205 StGB.

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