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I. Allgemeines

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Korruptionsstraftaten gehen nicht selten Hand in Hand mit der Verletzung von Privatgeheimnissen.[159] Im Wesentlichen werden entsprechende Verhaltensweisen – sofern sie strafrechtlich erfasst sind – durch §§ 202a, 203, 204 StGB und die Verletzung von Dienstgeheimnissen im Bereich der Amtsträgerdelikte gem. § 353b StGB geahndet. Darüber hinaus regelt § 23 GeschGehG die Strafbarkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

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Unabhängig vom Strafrecht normiert auch § 93 Abs. 1 S. 3 AktG die Pflicht zur Verschwiegenheit, die allerdings sowohl vertrauliche Angaben als auch Geheimnisse betrifft. Vertrauliche Angaben sind Informationen, die der Mitteilende als geheimhaltungsbedürftig ansieht und bei denen bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass eine Offenbarung zu einer Interessenverletzung der Gesellschaft führen könnte. Geheimnisse sind dagegen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die nicht offenkundig sind und im Interesse der Gesellschaft auch nicht offenkundig werden sollen.[160]

Antikorruptions-Compliance

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