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IV. § 23 GeschGehG

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Seit April 2019 löst das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) die bisherigen Regelungen zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im UWG ab. Ähnlich wie bislang §§ 17 bis 19 UWG regelt § 23 GeschGehG die Strafbarkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.[170] In § 2 Nr. 1 GeschGehG findet sich eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses, die eine Vielzahl an Bereichen unternehmerischen Handels erfasst.[171] Im wirtschaftsstrafrechtlichen Kontext kommt § 23 GeschGehG eine gesteigerte Bedeutung zu, zumal Informationen des Geheimnisträgers für die Strafverfolgungsbehörden im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht selten ausschlaggebend sein dürften.[172] Wenngleich sich der Straftatbestand gegenüber der früheren Fassung im UWG kaum verändert hat, geht mit dem GeschGehG gleichwohl eine Änderung der Regelungstechnik einher, die vor allem im zivilrechtlichen Bereich bedeutsam ist. So begründen die §§ 3-5 GeschGehG eine Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftung, an die die strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 23 GeschGehG nunmehr anknüpft.[173]

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