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III. Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB
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Aus der spezifischen Perspektive der Korruptionsbegleittat ist für die Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2 StGB die Frage relevant, inwieweit der Tatbestand erfüllt werden kann, wenn für den Bestraften eine Geldstrafe übernommen wird. So ist etwa denkbar, dass für ein wegen Korruption bestraftes Vorstandsmitglied eine entsprechende Leistung erbracht wird.[155] Der BGH hat die Strafbarkeit gem. § 258 Abs. 2 StGB in Fällen der Geldzahlung durch einen Dritten freilich abgelehnt.[156]