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5.Mehrbedarfe (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO)

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65Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO sind Mehrbedarfe gem. §§ 21 SGB II, 30 SGB XII abziehbar. Der Rechtsuchende muss sich dabei nicht auf diesen berufen.365 Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass die hier genannten Personen, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden, ihren notwendigen Lebensunterhalt decken können.

Erhält der Rechtsuchende die Leistungen als staatliche Hilfe, so sind diese zunächst als Einkommen zu berücksichtigen und sodann pauschal gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzuziehen. Die konkrete Darlegungspflicht entfällt hierbei. Ergeben sich daher in diesen Fällen schon allein aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Anhaltspunkte, so ist ein entsprechender Abzug vorzunehmen.

Bestreitet hingegen der Rechtsuchende seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften, so kann ein entsprechender Mehrbedarf ebenfalls in Abzug gebracht werden. In diesem Fall sind jedoch die sozialhilferechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Mehrbedarf konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, das reine Vorliegen eines Mehrbedarfs genügt hier insoweit nicht (dieser wäre dann ggfs. eine besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO).366

§ 21 SGB II

(1) 66Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder

2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,

2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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