Читать книгу Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Stefan Lissner - Страница 29
2.Verwertbarkeit und Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes
Оглавление78Ob vorhandenes Vermögen des Rechtsuchenden einzusetzen ist, richtet sich in erster Linie nach dessen Verwertbarkeit sowie nach der Zumutbarkeit seines Einsatzes.
Verfügbar ist das Vermögen jedoch nur dann, wenn die Umsetzung in flüssige Geldmittel in angemessener zumutbarer Zeitspanne und damit kurzfristig erfolgen kann472 oder zu einem annehmbaren Preis tatsächlich veräußerbar ist.473 Auch Surrogate für die Veräußerung von Vermögensgegenständen zählen hierzu.474
Beispiel:
Der Rechtsuchende will sich im Wege der Beratungshilfe beraten lassen, ob er seine Forderungen im Wege eines einstweiligen Rechtschutzes geltend machen kann. Die Umsetzung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögensgegenstandes in flüssige Mittel benötigt jedoch einige Zeit. Wegen Zeitablaufs bis zur Verwertung droht ihm aber eine Gefährdung der Durchsetzung seiner Rechte.
Der Rechtsuchende kann daher in den Fällen, in denen er zwar vorhandenes Vermögen besitzt, welches aber nicht sofort verfügbar ist, nicht auf eine zuvor von ihm vorzunehmende Verwertung seiner Vermögensgegenstände verwiesen werden.
Bei der Prüfung, ob der Rechtsuchende über verwertbares Vermögen verfügt, erfolgt keine Gegenüberstellung der Vermögenswerte durch Saldierung von Aktiva und Passiva, sondern es ist immer auf den konkreten, verwertbaren Vermögensgegenstand abzustellen.475
Nicht verwertbar sind weiter unpfändbare Sachen gem. §§ 811 ff. ZPO,476 unerreichbare Vermögensteile (z. B. vorhandene Gelder befinden sich auf Sperrkonten) und Gegenstände, die nicht der unbeschränkten Verfügungsmacht des Rechtsuchenden unterliegen.
Der Einsatz des vorhandenen Vermögens muss dem Rechtsuchenden auch zumutbar sein. Kriterien können Art, Zweckbestimmung, materieller und immaterieller Wert, Aufwand, Ertrag, Bedeutung etc. sein.