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1.Prüfung des verwertbaren Vermögens

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a) Pkw VW Touran. Bei dem vorhandenen Pkw handelt es sich um einen Van, der bereits 11 Jahre alt ist und nur noch einen geringen Restwert in Höhe von 2.000,00 EURO aufweist.

Der Rechtsuchende hat weiter geltend gemacht, dass er den Pkw benötige, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen, da öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind.

Da es sich hier nur noch um einen geringen Restwert handelt, eine Verwertbarkeit und Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel bei einem solch alten Pkw wenig möglich erscheinen, und der Rechtsuchende auch zur Berufsausübung auf diesen Pkw angewiesen ist, scheidet eine Verwertbarkeit des Pkw aus.

b) Lebensversicherung bei der Z-Versicherung über 20.000,00 EURO. Es handelt sich vorliegend um eine noch nicht ausgezahlte Lebensversicherung, die zur Altersvorsorge dient. Über weitere Altersvorsorgeversicherungen verfügt der Rechtsuchende in unserem Falle nicht.

Es ist daher hier zu prüfen, ob es noch weiterer Vermögensbildung bedarf und sie tatsächlich notwendig und der wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden und seiner Familie angemessen ist sowie ob der Einsatz des Rückkaufwertes für die Prozesskosten zumutbar erscheint.

Die vorliegende Lebensversicherung erscheint im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Rechtsuchenden und seiner Familie angemessen. Auch dient sie zur späteren Altersvorsorge. Sonstige Altersvorsorgeversicherungen hat der Rechtsuchende keine.

Daneben handelt es sich um eine kleinere Lebensversicherung mit einem noch sehr geringen Rückkaufswert in Höhe von 1.500,00 EURO, der sich unter dem Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beläuft.

Aus den darlegten Gründen erscheint eine Verwertung der Lebensversicherung in unserem Fall nicht angemessen.779

c) Girokonto. Das Girokonto weist einen Kontostand von 1.384,00 EURO im Soll auf.

Ergebnis: Der Rechtsuchende verfügt damit über kein zur Finanzierung der Rechtsanwaltskosten verwertbares Vermögen.

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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