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4.Sonstige Vermögensgegenstände

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95Neben dem nicht einzusetzenden Schonvermögen, welches über § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt ist, sind sonstige nicht hiervon erfasste Vermögenswerte grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen:

Aktien sind einzusetzendes Vermögen. Diese haben Spekulationscharakter und daher sind hier auch größere Verluste beim Verkauf hinzunehmen.

Bargeld und Sparguthaben sind unter Berücksichtigung der Freibeträge des Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) einzusetzendes Vermögen. Kurzfristige Festgeld- oder Sparanlagen sind einzusetzen;612 ggfs. sind diese zu beleihen.

Bankguthaben, welches zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt ist z. B. Arbeitseinkommen, ist kein Vermögen, sondern gehört zum Einkommen.613 In diesem Kontext ist eine möglichst sorgfältige Durchsicht der vorzulegenden Kontoauszüge vorzunehmen. Es handelt sich dann um Einkommen, wenn es sich lediglich um die monatlich eingehenden Beträge handelt, welche zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen. Es darf daher hier nicht nur auf einen an einem einzelnen Tag zufällig auf dem Konto vorliegenden Guthabensstand abgestellt werden.614 Es ist immer der jeweilige Bestimmungszweck der Beträge zu ermitteln.615

Sparguthaben ist auch bei Zinsverlust wegen vorzeitiger Kündigung zu verwerten.616

Angespartes Geld aus nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungen ist als Vermögen anzusehen.617

Bundesschatzbriefe sind einzusetzendes Vermögen, der hierdurch entgehende Zinsverlust wird hier als verhältnismäßig gering angesehen.618

Ein künftig fällig werdender Sparbrief ist ebenfalls einzusetzen, wenn er den Freibetrag übersteigt.619

– Dies gilt auch für Fondsanteile.620 Diese sind auch dann einzusetzen, wenn die Laufzeit noch nicht beendet ist und die für die restliche Laufzeit anfallenden Zinsen aus dem Einkommen bestritten werden können.621 Darunter zählen auch Rentenfondsanteile, die typischerweise jederzeit verkauft werden können; naturgemäße Wertschwankungen stehen dem nicht entgegen.622 Steht ein Fondsanteil dem Rechtsuchenden nur anteilig zu, so steht der Kündigung einer im Regelfall vorliegenden BGB-Gesellschaft gem. § 723 BGB nichts entgegen.

Direktversicherungen, soweit diese verfügbar sind (d. h. soweit das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und die vereinbarte Altersgrenze erreicht ist), sind einzusetzen.623

– Eine Erbschaft fällt ebenfalls hierunter,624 ebenso wie ein Pflichtteilsanspruch625 und Miterbenanteile. Sollte die Miterbenstellung ohne relevanten Grund bereits in Ansehung des bevorstehenden Rechtstreits durch wirksame Ausschlagung aufgegeben worden sein, so ist das entsprechende Vermögen fiktiv zuzurechnen.626

Forderungen, die tituliert und durchsetzbar, also alsbald realisierbar sind, sind einzusetzendes Vermögen.627 Das gilt auch dann, wenn der Rechtsuchende sie eigentlich nicht geltend machen will.

Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und kann diese nicht aufgebracht werden, ist die Forderung nicht einzusetzen.628

Noch nicht titulierte Forderungen sind ebenfalls einzusetzen, aber nur dann, wenn sie auch in der Praxis realisierbar durchzusetzen sind. Dies liegt dann vor, wenn die Forderung rechtlich unzweifelhaft (fällig) und der Schuldner leistungsfähig und leistungswillig (Schuldner bestreitet die Forderung nicht) ist.629 Bloße Hoffnungen oder Chancen oder eine Nichtrealisierung genügen hierzu nicht.630 Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Rechtsuchenden darf nicht dadurch behindert werden, dass er zunächst auf eine vage Realisierung seiner Forderung verwiesen wird.

Bei Ansprüchen gem. § 528 BGB auf Rückforderung eines verschenkten Hausgrundstücks ist dagegen eine Verwertungsmöglichkeit in angemessener Zeit zu verneinen, da zunächst in einem ersten Schritt der Rückforderungsanspruch geltend zu machen wäre und erst in einem zweiten Schritt ein möglicher Verkauf bzw. Belastung zu prüfen ist.631

Unterhaltsansprüche, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Rechtsuchenden benötigt werden, scheiden hier aus.

Begehrt der Rechtsuchende wegen der Durchsetzung einer ihm zustehenden Forderung Beratungshilfe, so ist diese im Streit stehende Forderung bei seinem Vermögen unberücksichtigt zu lassen.632 Es handelt sich hier erst um künftiges Vermögen und eine Realisierung dürfte zum Zeitpunkt der Antragstellung auch wohl kaum möglich sein.

– Eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist einzusetzendes Vermögen.633 Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar. Vorrangiger Zweck der Geldentschädigung ist es, dem Geschädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu verschaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Erhält der Rechtsuchende Schmerzensgeld und eine Entschädigung wegen der Persönlichkeitsverletzung, wird der gesamte Schmerzensgeldanteil nicht eingesetzt und nach Drittelung des Entschädigungsbetrages hiervon das Schonvermögen abgesetzt.634

– Auch Hochzeitsgeschenke sind einzusetzen (mit der Ausnahme von Schonvermögen gem. § 90 Abs. 2 SGB XII). Dies gilt auch insbesondere dann, wenn die Beteiligten weiteren zur Hochzeit erhaltenen Goldschmuck bereits für Konsumzwecke versilbert haben.635

Pkw der mittleren, gehobenen oder Luxus-Klasse gehört zum verwertbaren Vermögen.

Eine genaue Verwertungsgrenze ist im Gesetz selbst nicht vorgesehen. Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist z. B. ein PKW mit einem Verkehrswert bis zu 7.500,00 EURO als angemessenes Kraftfahrzeug, welches nicht für die Prozess- bzw. Beratungskosten einzusetzen ist, angesehen worden.636 Es kann hier auch der Freibetrag des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII als Anhaltspunkt dienen.637

Maßgebend ist hierbei der vom privaten Veräußerer aktuell erzielbare Preis (nicht der sog. Händlerverkaufspreis). Für die entsprechende Preisbestimmung stehen mehrere Listen, z. B. Schwacke-Liste, zur Verfügung.

Grundsätzlich kann ein Einsatz jedoch bei z. B. vorliegender und nachgewiesener Gehbehinderung638 oder notwendiger Schülerbeförderung639 nicht zugemutet werden.

Ein Wohnwagen (mit Ausnahme des Wohnwagens eines Schaustellers) oder Zweitwagen ist ebenfalls einzusetzendes Vermögen.640

Geldmittel, die für die Bezahlung eines erst während des Rechtsstreits erworbenen Baugrundstücks verwendet werden sollen, sind kein Schonvermögen.641

– Nachzahlung von rückständigem Krankengeld ist einzusetzendes Vermögen. Sollte jedoch der Lebensunterhalt für den vergangenen Zeitraum durch Fremdmittel erfolgt sein und sich der Rechtsuchende insoweit einer aktuellen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sehen, so ist der Nachzahlungsbetrag in dieser Höhe nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen.642

– Einmalige Einkünfte aus Lotteriegewinnen sind Vermögen.643

– Verwertbares Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Rechtsuchende eine Nachzahlung rückständiger Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält.644

– Im Schließfach befindlicher Goldschmuck, der das Schonvermögen gem. § 90 Abs. 2 SGB XII deutlich übersteigt, ist verwertbar. Ggfs. hat der Rechtsuchende auch durch seine Zustimmung an einer Herausnahme aus dem Schließfach mitzuwirken.645

Tiere (Zuchtstuten, auch wenn es sich um Eigenzüchtungen handelt) oder sonstige wertvolle Zuchttiere gehören zum verwertbaren Vermögen.646 Besteht jedoch eine wichtige seelische Verbundenheit zwischen Kindern und Tieren, kann eine Ausnahme hiervon gelten.647

– Bei Unfallversicherungen, die eine Prämienrückgewähr gewährleisten, handelt es sich um einsetzbares Vermögen. Der Rechtsuchende erhält nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit einen (Teil-)Betrag seiner eingezahlten Versicherungsprämien ausbezahlt.

Es handelt sich im Ergebnis um eine Mischform aus Vermögensbildung und Unfallschutz. Damit kommt dieser Versicherung ein einem Sparvertrag oder einer Kapital bildenden Lebensversicherung vergleichbarer Charakter zu.648

– Verkauf von Waffen und Munition durch einen beauftragten berechtigten Waffenhändler;649

– Festverzinsliche Wertpapiere als reine Vermögensanlage sowie Wertpapierdepots, die die Kosten der Prozessführung vielfach übersteigen und sonst nicht zweckgebunden sind, sind einzusetzen.650

Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere mit großem Verlust verkauft werden müssten651 oder auch wenn beide Eheleute gemeinsam verfügungsberechtigt sind.652

– Größere Beträge, die im Wege des Zugewinnausgleichs geflossen sind, sind kein zweckgebundenes Kapitalvermögen und daher grundsätzlich einzusetzen;653 hierzu zählt auch ein Abfindungsbetrag, der für künftige Unterhaltszahlungen geflossen ist.654

Erhält ein Empfänger von Sozialleistungen gem. SGB II (Hartz IV) Vermögenszuflüsse aus einem Zugewinn, so sind diese jedoch als Einkommen anzusehen. Der Sozialleistungsträger hat in diesen Fällen jedoch wegen der von ihm zu gewährenden Hilfe Vorrang gegenüber dem Anspruch der Landesjustizkasse.655 Es gelten hier die Grundsätze für den Einsatz des Einkommens, d. h. es wird hier kein Schonvermögen gewährt. Der Zufluss ist auf die entsprechenden Monate aufzuteilen und als Einkommen zu berücksichtigen.

Durch Zugewinnausgleich erlangtes Vermögen ist einzusetzen, selbst wenn damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben wurde.656

96Dagegen sind folgende Vermögenswerte nicht einzusetzen:

– Zahlungen nach dem Contergan-Stiftungsgesetz.657

– Die Inanspruchnahme von Geldmitteln für die Finanzierung des Führerscheins kann eine Härte darstellen, da der Bereich der angemessenen Lebensführung betroffen ist.658

– Eine größere Einmalzahlung von Kindergeld stellt zwar kein einzusetzendes Vermögen dar, ist jedoch wie Einkommen zu behandeln.659

Schmerzensgeld ist grundsätzlich analog § 83 Abs. 2 SGB XII nicht einzusetzen,660 da es sich um ein wirtschaftlich zweckgebundenes Vermögen des Rechtsuchenden handelt und ein Einsatz auch unter Gedanken der Härteregelung von § 90 Abs. 3 SGB XII nicht zumutbar erscheint.661 Es dient ausschließlich dem Ausgleich und für die Genugtuung von Schmerzen662 sowie dem Ausgleich verletzungsbedingt erlittener, weiter bestehender sowie ggfs. auch vorhersehbarer künftiger Beeinträchtigungen.663 Steht das gezahlte Schmerzensgeld in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch, so ist dessen Berücksichtigung ausgeschlossen.664

Ausnahmsweise ist dieses jedoch dann einzusetzen, wenn bei einem hohen Schmerzensgeld verhältnismäßig geringe Prozesskosten zu zahlen sind und das Schmerzensgeld im Wesentlichen dem Rechtsuchenden verbleibt.665 Die Zumutbarkeit, dass das Schmerzensgeld eingesetzt werden kann, ergibt sich – soweit die Kompensation und nicht die Prävention im Vordergrund steht – nicht allein daraus, dass es sich im Verhältnis zu den Prozesskosten um einen relativ großen Betrag handelt.666 Wurde durch Prozessvergleich der Vergleichsbetrag zweckgebunden gezahlt, ist es kein verwertbares Vermögen.667 Steht es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch, ist es kein einzusetzendes Vermögen.668

Die Zumutbarkeit ist hier von Fall zu Fall zu entscheiden.669

– Angemessene Guthaben aus einer Sterbegeldversicherung sind dem Schonvermögen hinzuzurechnen.670

Unpfändbare Gegenstände gem. §§ 811, 812 ZPO können nicht verwertet werden.671

– Vermögen, welches erworben wird und dieses wieder für dringend lebenswichtige Anschaffungen ausgegeben wird.672

Vorsorgeaufwendungen für Grabpflege können zum Schonvermögen zählen.673

97Wirtschaftlich zweckgebundenes Vermögen muss in der Regel nicht angegriffen werden:

Vermögenswirksame Leistungen vor Fälligkeit gehören nicht zum verwertbaren Vermögen.674 Diese stehen zur Finanzierung nicht zur Verfügung, da sie im Allgemeinen nicht sofort verfügbar sind.675

– Vermögen, das nicht der unbeschränkten Verfügungsmacht der antragstellenden Partei unterliegt (z. B. Guthaben auf Sperrkonten), gilt als nicht verwertbar.676

Werden dem Rechtsuchenden freiwillig Jubiläumsgaben, Geburtsgeschenke oder ähnliche Zuwendungen gewährt, ist auch hier im Einzelfall die Zumutbarkeit der Verwertung zu prüfen.677

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