Читать книгу Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Stefan Lissner - Страница 40

2.Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens

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Als nächster Schritt sind das monatliche Einkommen sowie die zu berücksichtigenden Abzüge zu ermitteln:

a) Einkünfte
Arbeitseinkommen Da anhand der vorlegten Einkommensnachweise ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen ausgewiesen ist, erübrigt sich die Ermittlung eines Nettoeinkommens anhand des Bruttoeinkommens abzgl. der in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge (Steuern, Sozialversicherungsabgaben). 2.200,00 EURO(netto)
Kindergeld(2 × 219,00 EURO) Der Rechtsuchende Sven Muster hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Die beiden Kinder Sophie und Luca leben im Haushalt des Rechtsuchenden. Beide Kinder sind unter 6 Jahre alt. Es wird hier davon ausgegangen, dass der Rechtsuchende für beide Kinder das Kindergeld erhält. 438,00 EURO
Monatliches Gesamteinkommen: 2.638,00 EURO
b) Abzüge/Freibeträge
Abzüge der Beträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII
Steuern, PflichtbeiträgeDa vorliegend bereits das ausgewiesene Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird, sind hierin bereits die Abzüge von Steuern und gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt. 0,00 EURO
sonstige VersicherungsbeiträgeIn Betracht kommen vorliegend: – die geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung kein Ansatz(siehe hierzu die Ausführungen zu den Werbungskosten) – Beiträge für die bestehende Lebensversicherung bei der Z-Versicherung Wie bereits oben ausgeführt, ist die bei der Z-Versicherung bestehende Lebensversicherung angemessen und sachgerecht und dient der Altersvorsorge. Die monatlichen Beiträge können daher hier abgesetzt werden. 0,00 EURO145,60 EURO
WerbungskostenGem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII können die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen abgezogen werden. Im vorliegenden Fall kommt der Abzug von Fahrtkosten in Betracht. Zur Ermittlung wird nach der h. M. § 3 Abs. 6 VO zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen. Ist ein Pkw erforderlich, kann hiernach eine monatliche Pauschale von 5,20 EURO/km (einfache Wegstrecke), angesetzt werden. Damit sind auch die Beiträge für eine Kfz.-Versicherung sowie die Kfz.-Steuerbeträge abgegolten. Vorliegend ist wie bereits oben ausgeführt, ein Pkw zur Berufsausübung notwendig. Die einfache Strecke beträgt pro Tag 15 km. Folglich kann eine monatliche Pauschale von 5,20 EURO × 15 km = 78,00 EURO in Abzug gebracht werden. Hierin sind bereits die ansonsten oben aufzuführenden Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge enthalten und werden nicht mehr gesondert berücksichtigt. 78,00 EURO
Abzug gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO Erwerbstätigenfreibetrag (Bund)Da der Rechtsuchende erwerbstätig ist, kann er den Erwerbstätigenbonus in Anspruch nehmen. 223,00 EURO
Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und b ZPO (Bund) – Freibetrag für den Rechtsuchenden – Freibetrag für die Ehefrau – Freibeträge für die beiden Kinder, denen er auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (2 × 311,00 EURO) 491,00 EURO491,00 EURO622,00 EURO
Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPOWohnkostenDie monatlichen Wohnkosten betragen 533,00 EURO. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Rechtsuchenden und seiner Familie sowie den örtlichen Gegebenheiten stehen. 533,00 EURO
b) Abzüge/Freibeträge
Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5Besondere BelastungenKreditverpflichtungenDer Rechtsuchende hat auf den Konsumkredit bei der xy-Bank monatliche Raten in Höhe von 100,00 EURO zu zahlen. Der Kredit wurde bereits eingegangen, als der Rechtsuchende noch keine Kenntnis vom bevorstehenden mietrechtlichen Streit hatte und dient einer angemessenen Lebensführung. Die Tilgungsraten erscheinen auch angemessen, die Forderung valutiert noch und die Raten werden auch tatsächlich entrichtet. – Frühere RechtsanwaltskostenDer Rechtsuchende hat dem RA Meier aus einer Familiensache noch eine kleinere Restforderung zu zahlen. Die Forderung valutiert ebenfalls noch und die Raten werden ebenfalls tatsächlich entrichtet. Raten auf frühere Rechtsanwaltskosten können ebenfalls als besondere Belastungen abgesetzt werden. – Kindergartenbeiträge für die beiden Kinder Sophie und Luca Der Rechtsuchende hat in seinem Antrag für die beiden Kinder jeweils 47,00 EURO/Monat Kindergartenbeiträge als Belastung geltend gemacht. Kindergartenkosten sind keine besonderen Belastungen und durch die allgemeinen Freibeträge bereits abgegolten. 100,00 EURO 25,00 EURO0,00 EURO
Gesamtbetrag Abzüge/Freibeträge 2.708,60 EURO

Ergebnis:

Die vorzunehmenden Abzüge/Freibeträge in Höhe von monatlich 2.708.60 EURO übersteigen das Einkommen in Höhe von 2.638,00 EURO.

Folglich verbleibt kein einzusetzendes und zu halbierendes (Rest-)Einkommen im Sinne von § 115 ZPO, so dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenbewilligung zu gewähren wäre.

Demnach liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe in unserem Falle vor.

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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