Читать книгу Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Stefan Lissner - Страница 37

9.Prozesskostenvorschuss

Оглавление

104a) Allgemeines. Grundsätzlich stellt der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Dritten ein Vermögensrecht im Sinne von § 115 ZPO dar768 und könnte die Hilfsbedürftigkeit daher ausschließen. Er setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus sowie die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Leistungsfähigkeit des Dritten.769

Im Folgenden werden kurz die Besonderheiten im Beratungshilfsverfahren dargestellt. Wegen weiterer und detaillierter Einzelheiten wird auf den Teil Prozesskostenhilfe (Rn. 466a ff.) verwiesen.

b) Prozesskostenvorschuss im Beratungshilfeverfahren. Fraglich ist, ob ein Prozesskostenvorschuss auch im Rahmen der Bewilligung von Beratungshilfe zum Vermögen zu rechnen ist.

Teilweise wird aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Prozesskostenhilfe770 gefolgert, dass eine Vorschusspflicht im Rahmen der Beratungshilfe nicht bestehe, da in §§ 1360 Abs. 4, 1361a Abs. 4 BGB nur von Kosten eines Rechtsstreits die Rede sei. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe sei zudem noch gar nicht entstanden, wenn die Beratungshilfe beansprucht werde.771

Dagegen spricht jedoch, dass Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 2 BerHG nur dann bewilligt werden kann, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Insofern ist kein Grund ersichtlich, die entsprechende Anwendung der Vorschusspflicht abzulehnen. Insbesondere können dadurch unbillige Ergebnisse verhindert werden, wenn und soweit sich der Vorschussanspruch ohne Schwierigkeiten realisieren lässt.772 Es darf zur Geltendmachung jedoch vorher kein unsicherer Prozess zu führen sein.773 Eine alsbaldige Realisierung kann im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Unterhaltspflichtigen erfolgen.774

Praxistipp:

Bei stabilen Familienverhältnissen dürfte einem Vorschussanspruch nichts im Wege stehen. Es ist Sache des Rechtsuchenden, evtl. vorliegende Hinderungsgründe schlüssig darzustellen.

Voraussetzungen für eine Vorschusspflicht

– Rechtstreit/Rechtswahrnehmung muss eine wichtige persönliche Angelegenheit des Rechtsuchenden betreffen

– die Auseinandersetzung muss z. B. die Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben,

– im Prozess gegen Dritte muss der Rechtstreit z. B. eine genügend enge Verbindung zum verpflichteten Ehegatten aufweisen, z. B. Geltendmachung Gewährung von Ausbildungsförderung,775

– trifft nicht zu bei Streitigkeiten in geschäftlichen Angelegenheiten, Mietstreitigkeiten, arbeitsrechtliche Streitigkeiten etc.,

– Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsplicht (keine Pflicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften, geschiedene Ehegatten)

– Bedürftigkeit des Rechtsuchenden

– Leistungsfähigkeit des Dritten

– eigener angemessener Unterhalt darf nicht gefährdet werden;776 der angemessene Selbstbehalt muss ihm verbleiben (sh. z. B. nach der Düsseldorfer Tabelle – Beurteilung nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben777),

– die Leistungsfähigkeit ist nach Billigkeitskriterien zu bestimmen,778

– die Vorschusspflicht muss der Billigkeit entsprechen

– der Vorschussanspruch muss alsbald realisierbar sein.

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Подняться наверх