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6.Besondere Belastungen (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO)

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69Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO sind auch weitere Beträge absetzbar, „soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist“.

Die allgemeinen Lebenshaltungskosten wie z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat etc. sind bereits durch die entsprechenden Regelungen in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–3 ZPO berücksichtigt und durch die Regelsätze ausgeglichen.

Alles was hierüber hinausgeht, kann grundsätzlich eine besondere Belastung des Rechtsuchenden darstellen.378

Eine besondere Belastung darf nicht sorglos oder leichtfertig eingegangen sein. Belastungen, die böswillig eingegangen worden sind, um eine Bedürftigkeit herbeizuführen, werden nicht berücksichtigt.379 Ob der Rechtsuchende diese Absicht verfolgte, dürfte jedoch schwierig nachzuweisen sein.

Es kommen Belastungen jeder Art und Höhe sowie Dauer infrage. Sie müssen dabei aber über das übliche hinausgehen,380 nicht alltäglich sein und der Abzug vom Einkommen muss angemessen sein.

Es handelt sich hier um eine Härteklausel, die verhindern soll, dass sich der Rechtsuchende in seiner bisherigen Lebensführung wegen des zu erwartenden Prozesses einschränken soll.381

Ein Vergleich zu dem Begriff der außergewöhnlichen Belastung im Steuerrecht gem. § 33 EStG ist im Beratungshilferecht nur bedingt möglich, auch wenn sich die Begriffe häufig decken. Während im Steuerrecht die Belastung durch einen Vergleich mit den Verhältnissen anderer Steuerpflichtiger erfolgt, richtet sich die Prüfung der Angemessenheit im Beratungshilferecht nach den Lebensverhältnissen des Rechtsuchenden.

70Die Frage der Angemessenheit der Absetzung ist nach dem Einzelfall zu prüfen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Faktoren:

– der Anlass der Belastung,

– die Höhe – auch im Verhältnis zum Einkommen,

– der Zeitpunkt der Entstehung.

Sind die Belastungen entbehrlich und überflüssig, können sie nicht berücksichtigt werden.

Auch eine allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten begründet keine besonderen Belastungen, da diese bei der regelmäßigen Anpassung der Freibeträge berücksichtigt wird.

71§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit § 1610a BGB erfasst Sozialleistungen, die der Staat im Rahmen der Daseinsvorsorge zum Ausgleich von schädigungsbedingten Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Die Definition des „Körper- oder Gesundheitsschadens“ ist dem allgemeinen Deliktsrecht zu entnehmen.382 Die Verweisung auf § 1610a BGB hat damit zur Folge, dass bei Körper- oder Gesundheitsschäden der behinderungsbedingte Mehrbedarf bis zur Höhe der bezogenen Sozialleistungen nicht konkret dargelegt werden muss.383 Sie steht dabei nicht der Annahme entgegen, dass Kreditverbindlichkeiten besondere Belastungen sind.384

Unter § 1610a BGB fallen insbesondere Leistungen nach dem BVG (z. B. Grundrente und Schwerstbehindertenzulage385 gem. § 31 BVG, Pflegezulage gem. § 35 BVG), SoldVersG, BundesseuchenG, OpferentschädigungsG etc., Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) und Blindengelder.386

§ 1610a BGB

Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

72Absetzbare Beträge:

Im nachfolgenden werden Beispiele dargestellt, in denen die dort geltend gemachen Beträge als absetzbar eingestuft werden:

– Für den Bezug von Leistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft kommt es auf die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft an, d. h. es ist das Einkommen und Vermögen aller zu der Bedarfsgemeinschaft zählenden Mitglieder heranzuziehen, § 9 Abs. 2 SGB II. Es erfolgt eine entsprechende Umverteilung zulasten desjenigen Partners, der über Einkommen und Vermögen verfügt. Dessen Einkommen steht ihm damit ja dann nicht mehr in vollem Umfang für seinen eigenen Lebensdarf zur Verfügung. Soweit Ansprüche von einer Person, die mit dem Rechtsuchenden zusammenlebt (eheähnliche Gemeinschaft), im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft (§§ 9 SGB II, 36 SGB XII) versagt oder gekürzt werden, können hier Beträge als besondere Belastungen in Ansatz gebracht werden.387 Als Grundlage für die Anrechnung kann der gesetzliche Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO herangezogen werden. Es sind hier prozesskostenrechtliche und keine sozialhilferechtlichen Kriterien heranzuziehen. Durch die Berücksichtigung der besonderen Belastungen soll verhindert werden, dass sich der Rechtsuchende wegen der nachzusuchenden Angelegenheit wesentlich einschränken muss, daher rechtfertigt es, dass auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft die pauschalisierte Berücksichtigung in Anlehnung an die gesetzlichen Unterhaltspflichten als besondere Belastungen zu rechtfertigen sind.388 Auch für den Fall, dass bzgl. der Bedarfsgemeinschaft sozialrechtlich kein Leistungsantrag gestellt ist, können die Unterhaltsleistungen des Rechtsuchenden entsprechend berücksichtigt werden.

Es wird teilweise aber auch vertreten, dass nur insoweit eine Berücksichtigung erfolgen kann, in dessen Höhe die Einkünfte des Rechtsuchenden als Unterhalt von der Sozialleistung der Lebensgefährtin abgezogen wurden. Der SGB II – Bescheid kann dabei als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Ein Abzug kann hier bis zur Höhe des Regelbedarfs erfolgen, die Beträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO können mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht weder unmittelbar noch analog herangezogen werden.389

Es sollte – sofern möglich – immer zunächst geprüft werden, ob auch tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Es genügt jedoch vorliegend der bloße Bestand einer Bedarfsgemeinschaft. Folglich ist es nicht notwendig, dass das Einkommen des Rechtsuchenden hier auch wirklich angerechnet wurde, sondern es ist ausreichend, wenn dieses berücksichtigt werden könnte.

Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten, die ohne Kenntnis von dem bevorstehenden Rechtsstreit eingegangen worden sind390 (= Altschulden). Den Rechtsuchenden trifft hier eine besondere Darlegungspflicht.391 Lässt sich jedoch die Belastung beenden, ohne dass schutzwürdige Schuldnerinteressen beeinträchtigt werden, dann ist die Belastung unangemessen und daher nicht zu berücksichtigen.

Kredit- und Tilgungsraten müssen für ein Darlehen in der jeweiligen Höhe auch angemessen erscheinen392 und dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehen. Es muss sich dabei um allgemein übliche Aufwendungen handeln.393 Sie müssen der üblichen Zins- und Tilgungslast für Darlehen entsprechen, ansonsten sind sie nur im angemessenen Rahmen zu berücksichtigen.394 Der Rechtsuchende hat insoweit auch entsprechende Überprüfungen zu ermöglichen. Zu tilgende Schulden werden nur dann berücksichtigt, wenn sie noch valutieren und auch tatsächlich getilgt werden.395

– Die für ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen sind in der Regel als besondere Belastung absetzbar, sofern diese nicht schon unter § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO als Unterkunftskosten abgezogen werden.396 Dagegen sind Kreditverbindlichkeiten nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie zur Verschönerung bzw. Instandsetzung eines Wohnhauses aufgenommen worden sind und für den Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredites absehbar ist, dass bei Durchführung der von ihm gewünschten Scheidung erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind.397

– Ist der Rechtsuchende Gesamtschuldner für die Zins- und Tilgungsleistungen, so kann nur der Teil berücksichtigt werden, für den er einzustehen hat (Quote im Innenverhältnis). Muss er jedoch auch den Anteil des zahlungsunfähigen oder ‑unwilligen Mitschuldners übernehmen, so ist auch dieser Anteil berücksichtigungsfähig.398

– Muss sich der Ehegatte an Verbindlichkeiten des anderen beteiligen, so können diese Beträge auch besondere Belastungen darstellen.399

– Belastungen, die im Zusammenhang mit Familienereignissen stehen, z. B. Geburt, Heirat, Kommunion oder Konfirmation,400 Tod.401 Auch Umzugskosten können ggfs. besondere Belastungen darstellen.

– Beiträge für die Handwerkskammer bei Selbständigen.402

Kinderbetreuungskosten:

Kindergartenbeiträge werden – sofern die Berufs-/Erwerbstätigkeit dies erfordert – als absetzbar eingestuft.403 Im gleichen Kontext bejaht auch das OLG Celle404 die Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen, da der Gesetzgeber die Kosten für die Kinderbetreuung zwar als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts anerkannt hat, diesem Bedarf aber bei Hilfebedürftigen keinen Regelsatzbetrag zugewiesen hat, weil er von der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Kinderbetreuung bei Bedürftigen ausging. Sind Kindergartenbeiträge nicht durch geleisteten Unterhalt oder Sozialleistungen abgedeckt, so sind sie in dieser Höhe als besondere Belastungen zu berücksichtigten.405

Auch für Nichtleistungsempfänger nach SGB II sind notwendige Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gem. § 24 SGB VIII (U3-Kinder) besteht.406 Absetzbar sind ggfs. Kosten für eine Kindertagesstätte, soweit die Berufsfähigkeit dies erfordert.407 Der nicht durch den Regelbedarf gedeckte Teil des Mehrbedarfs für eine Tageseinrichtung kann – nach Prüfung der Angemessenheit – grundsätzlich als besondere Belastung in Frage kommen.408

Tagesmutter: Dagegen wird argumentiert, dass – soweit Kinderbetreuungskosten für Kinder anfallen (z. B. Kosten für eine Tagesmutter – außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens409) –, diese nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen sind.410 Tagesbetreuungskosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese nicht durch den Freibetrag oder durch bezogenen Unterhalt abgedeckt werden können.411

Mittagsverpflegung/Essensgeld: Nach dem LAG Baden-Württemberg412 sind die Kosten für die Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung im Rahmen einer ganztätigen Betreuung abzusetzen mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 1,00 EURO/Mittagessen (§ 9 RBEG). In der Aufbringung von Essens- und Platzgeld für den Kindergarten liegen keine besonderen Belastungen, denn der Rechtsuchende erspart während der Zeit der Betreuung des Kindes im Kindergarten eigene Unterhaltsleistungen.413 Das gleiche gilt auch für das im Rahmen einer Fremdbetreuung anfallendes Essensgeld.414 Kosten für eine Mittagsbetreuung ohne Essensgeld (hier 84,00 EURO) sind in Abzug zu bringen.415

Krankheitsbedingte Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden (z. B. kieferorthopädische oder andere ärztliche Behandlungskosten,416 Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Medikamenten; notwendiger Kuraufenthalt).

Pkw: Tilgungsraten für die Anschaffung eines Pkw, wenn die Partei auf eine berufliche Nutzung angewiesen ist und die Raten in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.417 Sie können dann abgesetzt werden, wenn die zugrundeliegende Kreditaufnahme vor Kenntnis des bevorstehenden Rechtstreits erfolgt ist.418 Auch ist die Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen. Ist dem Rechtsuchenden aufgrund eigener Erkrankung oder der Pflege eines eigenen Angehörigen ein Umzug nicht zumutbar, so können ihm zur Erreichung einer weit entfernteren Arbeitsstelle die Fahrtkosten entsprechend berücksichtigt werden, sofern diese nicht bereits als Werbungskosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abgezogen wurden. Ist der Rechtsuchende weder berufsbedingt noch aufgrund einer Behinderung auf den Pkw angewiesen, sind diese nicht zu berücksichtigen (hierbei ist stets auch die Angemessenheit des Pkw zu prüfen).419

Wenn der Rechtsuchende arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, die Beibehaltung eines Pkw seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, so können die anfallenden Kosten für den Pkw (Kfz.-Steuer, Kfz.-Versicherung) auch bei Arbeitslosigkeit als besondere Belastung in Ansatz gebracht werden.420

Reparaturkosten für den Pkw können berücksichtigt werden, wenn diese unvorhergesehen anfallen und der Pkw zum Erreichen der Arbeitsstelle benötigt wird.421

Rechtsanwaltskosten aus früheren Verfahren, Zahlungen an die Staatskasse (z. B. PKH/VKH-Raten aus anderen Verfahren),422 Raten für Steuerschulden.423

Reisekosten, die einem nicht sorgeberechtigten Elternteil für Besuche bei seinen weit entfernt lebenden Kindern entstehen.424 Besuchsfahrten ins Krankenhaus oder zu einem inhaftierten nahen Angehörigen sind in Ausnahmefällen abzuziehen.425

– Ausgaben für schulische Belange, z. B. Nachhilfeunterricht426 oder regelmäßige Klassenfahrten, Schulgeld für private Bildungseinrichtungen,427 Musikunterricht,428 Kernzeitbetreuung, Fortbildungs- und Weiterbildungskosten,429 wobei auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausgaben und Familieneinkommen sowie auf die Notwendigkeit der Maßnahmen geachtet werden sollte; notwendige Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule.430

Semesterbeitrag für Studierende;431 BAföG-Darlehensraten.

Unterhaltsleistungen, soweit sie einer sittlichen Pflicht entsprechen oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erbracht werden (z. B. für Stiefkinder, Lebensgefährten sowie für ein im Haushalt der Partei lebendes Kind (soweit sie die gesetzlichen Beträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO nicht übersteigen)).432 Hier handelt es sich gerade um Fallkonstellationen, in denen der Rechtsuchende die Rolle eines „sozialen Vaters“ ausfüllt.433 Da es sich vorliegend um einen Ausnahmetatbestand handelt, hat der Rechtsuchende die beantragte Berücksichtigung eingehend darzustellen. Der gesetzlich nicht geschuldete Unterhalt sollte auch schon einige Zeit vor der Inanspruchnahme der Beratungshilfe geleistet worden sein. Gleiches gilt für unterhaltsberechtigte Angehörige im Ausland, soweit es den dortigen Lebenshaltungskosten angemessen erscheint (insoweit ist darzulegen, ob insoweit eine Unterhaltspflicht besteht und aus welchen Gründen diese unterstützt werden müssen).434

Vermögenswirksame Leistungen, sofern die Anlage langfristig erfolgt, da diese zweckgebunden sind und nicht zur Finanzierung der Kosten verwendet werden können.435

Fallen die besonderen Belastungen nicht monatlich an, sondern einmalig oder nur vorübergehend (z. B. Beerdigungskosten für einen Familienangehörigen), so ist der Betrag nicht voll vom Monatseinkommen abzusetzen, sondern angemessen auf mehrere Monate umzulegen. Wird die Forderung ohnehin ratenweise getilgt, so ist grundsätzlich auf diese Monatsrate abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unangemessen ist.

73Dagegen wurden als besondere Belastungen nicht anerkannt:

ADAC-Mitgliedsbeitrag;436

Bausparbeiträge dienen grundsätzlich der Vermögensbildung und sind keine besonderen Belastungen, es sei denn die Partei hat sich unkündbar zu monatlichen Zahlungen verpflichtet;437

Beiträge für Mieterschutzbund oder sonstige Vereine;438

Bußgelder439 sind als Teil der normalen Lebenskosten nicht absetzbar;

Fitnessstudiobeiträge;440

Geldbußen- u. Geldstrafen, Verwarnungsgelder.441 Gem. § 42 StGB i. V. m. § 459a StPO können bei einer Geldstrafe bei der Strafvollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen beantragt werden, gleiches gilt für die Geldbußenvollstreckung gem. §§ 18, 93 OWiG.

Girokontoüberziehungszinsen, Kontoführungsgebühren;442

Kfz-Steuer;

Kostgeld, das ein Kind an seine Eltern abführt;443

übliche Lebenshaltungskosten für Kleidung, Ernährung, Pflege, Zigarettenkonsum;

Lehrgangsgebühren für eine Fortbildung;444

– Liebhabereien;445

Zins- und Tilgungsleistungen für Luxusgüter oder Liebhabereien wie z. B. teure Sportgeräte, Kauf nicht selbst bewohnter Wohnungen, kostspieliger Urlaub etc.;446

Mitgliedsbeiträge für Verein;447

Neuschulden, die begründet wurden, oder Vermögenswerte, die anderweitig verwendet wurden, als der Rechtsuchende die Notwendigkeit einer Prozessführung bereits erkannt hat.448

Jedoch sind notwendige Schulden (aus persönlichen oder beruflichen Gründen) für lebenswichtige Anschaffungen (z. B. Finanzierung von Krankheitskosten, eines beruflich notwendigen Pkw’s oder einer Waschmaschine449) oder Verpflichtungen infolge von Todes- oder Unglücksfällen bzw. Erkrankungen voll abziehbar. Die Anschaffungen dürfen nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sein.450 Werden Verpflichtungen nach der Trennung zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem bereits die Scheidung absehbar war und der Rechtsuchende sich deswegen beraten lassen möchte, sind diese nicht zu berücksichtigen.451 Schulden aus nicht abzugsfähigen Beträgen wie z. B. Mobilfunkkosten oder Spielschulden sind jedoch nicht als besondere Belastungen anzuerkennen;

– Aufwendungen, welche durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind;452

– Kosten eines Schulschließfaches;453

Krankentagegeldversicherungen;454

Zeitschriftenabonnements;

– Aufwendungen für Zigarettenkonsum, auch wenn dieser überwiegend aufgrund einer psychischen Erkrankung beruht.455

In der Regel stellen auch Ausgaben für Hobbys, Ferienhäuser, Zweitwagen oder Urlaube Luxusaufwendungen dar, die nicht absetzbar sind.456

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