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Kapitel 3:Objektive Voraussetzungen der Beratungshilfe I.Allgemeines

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106Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 BerHG wird Beratungshilfe für die Wahrnehmung der Rechte außerhalb gerichtlicher Verfahren (oder im obligatorischen Güteverfahren gem. § 15a EGZPO) gewährt, wenn (neben den bereits vorliegenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG, sh. insoweit Kapitel 2 „Subjektive Voraussetzungen“, ab Rn. 19) nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zumutbar sind.

Daneben darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheinen. Eine nähere Definition dieser Voraussetzungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 3 BerHG nur hinsichtlich der Mutwilligkeit. Im folgenden Kapitel wird dargestellt, wann eine Rechtswahrnehmung i. S. d. Beratungshilfegesetzes überhaupt vorliegt. Besonders wichtig ist hierbei die Frage, in welchen Fällen und ab welchem Zeitpunkt (aufgrund welcher Ereignisse) der Rechtsuchende veranlasst ist, seine Rechte durch weitere Schritte wahrzunehmen. Es ist stets der Vergleich zu ziehen, ob eine verständige, nicht bedürftige Partei ihre vermeintlichen Rechte in gleicher Weise verfolgen würde.780

Beratungshilfe kann ausgeschlossen sein, wenn die Beratungstätigkeit der Beratungsperson so eng mit der Mandatierung in einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängt, dass kein gesonderter Gebührenanspruch bei der Beratungsperson entsteht.

Im Anschluss wird zum einen auf die einzelnen denkbaren Hilfemöglichkeiten, die u. a. stark von den örtlichen Gegebenheiten beeinflusst werden, als auch auf die von der Rechtsprechung heraus gebildeten Erkenntnisse, wann eine Rechtswahrnehmung als mutwillig anzusehen ist, eingegangen.

106aDas Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021781 manifestiert die Zugangsvoraussetzungen der BerH in § 1 BerHG. § 1 BerHG wurde wie folgt geändert:

Frühere Rechtsnorm Geltende Rechtsnorm
§ 1 (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, 3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. (3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. § 1 Voraussetzungen (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, 2. keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, 3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. (3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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