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2.Vertragswidriges Verhalten

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91Auch ein vertragswidriges Verhalten kann eine „schwerwiegende Verfehlung“ darstellen, welche die Zuverlässigkeit in Frage stellt.103

92Zwar rechtfertigen Streitigkeiten über Vertragsinhalte nicht per se die Annahme der Unzuverlässigkeit des Vertragspartners, auch wenn sie gerichtlich ausgefochten werden.104 Allerdings können nachweisliche, schwerwiegende und insbesondere auch vorsätzliche Vertragsverstöße den Vorwurf der Unzuverlässigkeit tragen. In Bezug auf die „Nachweislichkeit“ ist kein abschließender Beweis oder gar eine gerichtliche Feststellung zu verlangen. Es genügt, wenn der Auftraggeber nachvollziehbar und durch Unterlagen/Zeugenaussagen unterlegt die Rechtswidrigkeit des bieterseitigen Handelns plausibel darlegen kann.

93Dabei kann und muss der Auftraggeber insbesondere auch das frühere Vertragsverhalten des Bieters ihm gegenüber berücksichtigen. Ein Ausschluss wegen früherer Vertragsverstöße ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn über den konkret neu zu vergebenden Auftrag solche Streitigkeiten bestanden, dass der Vertrag nicht durchgeführt werden konnte und sich das gekündigte Unternehmen im Rahmen der Neuausschreibung der Leistungen wieder um den Auftrag bewirbt.105 So ist beispielsweise der Ausschluss eines Unternehmens bestätigt worden, welches den Auftraggeber zunächst durch Kündigungsandrohung zur sofortigen Akzeptanz eines eklatant übersetzten Nachtrags von rund 140 % der ursprünglichen Auftragssumme bewegen wollte, ansonsten diverse Vertragspflichten nicht beachtete (etwa eine vereinbarte Sicherheit nicht stellte) und schließlich selbst den Auftrag rechtswidrig fristlos gekündigt hatte, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund vorlag.106

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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