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C.Vorgezogene Prüfung der Angebote, § 16 Absatz 2 VOB/A

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5Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung darf der Auftraggeber die Prüfung der Angebote vorziehen, wenn sichergestellt ist, dass die anschließende Prüfung der Eignung unparteiisch und transparent erfolgt. Mit der Prüfung ist nicht nur die „Prüfung“ nach § 16c VOB/A, sondern auch die Angebotswertung nach § 16d VOB/A gemeint.8

6Die Eröffnung einer abweichenden Prüfungsreihenfolge trägt den Bedürfnissen der Praxis nach einer möglichst effizienten Vergabe Rechnung. So kann es bei einfacher Angebotsprüfung (Zuschlagskriterium etwa allein der Preis) deutlich effizienter sein, nur die Eignung des günstigsten Angebotes zu prüfen; vor allem dann, wenn sich die Eignungsprüfung aufgrund zahlreicher Anforderungen als sehr zeitaufwendig darstellt.9 Der Bundesgerichtshof hatte einen solchen „vereinfachten Wertungsvorgang“ schon früher gebilligt.10

7Für eine solche umgekehrte Prüfreihenfolge muss sichergestellt sein, dass bei einer im Nachhinein erfolgenden Eignungsprüfung eine unparteiische und transparente Prüfung erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Auftraggeber nicht aufgrund eines verlockend günstigen Preises den Auftrag an ein Unternehmen erteilt, welches nicht die aufgestellten Eignungsanforderungen erfüllt.11

8Die Anforderungen an die unparteiische und transparente Prüfung sind nicht näher festgelegt. Es wird vor allem eine sorgfältige Dokumentation notwendig sein, um eine vollständige Prüfung aller gestellten Eignungsanforderungen anhand eines angemessenen Prüfmaßstabes darlegen zu können.12 Darüber hinaus wird teilweise empfohlen, die Eignungsprüfung durch solche Mitarbeiter vornehmen zu lassen, die nicht in die Prüfung der Angebote eingebunden waren.13 Eine solche personelle Auftrennung der Prüfung erscheint sachlich allerdings nicht erforderlich, wenn a) die Eignungsanforderungen transparent formuliert waren und b) deren Prüfung sorgfältig dokumentiert wurde.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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