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II.Pauschalpreisvertrag

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10Demgegenüber kommt es beim Pauschalpreisvertrag auf die Einheitspreise nicht an, sondern ist allein die angegebene Pauschalsumme maßgeblich. Regelmäßig wird sich der Auftraggeber bereits keine Einheitspreise nennen lassen, sodass gar nicht ermittelbar ist, wie der Bieter seinen Pauschalpreis im Einzelnen kalkuliert hat.

11Wenn sich der Auftraggeber dennoch die Einzelpreise aufschlüsseln lässt, bestimmt § 16c Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, dass es auf diese Einheitspreise nicht ankommt, sondern ausschließlich und allein der Pauschalpreis „ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einheitspreise“ gilt. Die Angabe von Einheitspreisen dient insoweit nur der Nachvollziehung der bieterseitigen Kalkulation, hat aber für die Identifizierung des maßgebenden Angebotspreises keine Bedeutung. Daher ist der Auftraggeber auch nicht verpflichtet, den angebotenen Pauschalpreis anhand einer Addition der Einzelpreise nachzuvollziehen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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