Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 272

D.Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe, § 16 Abs. 3 VOB/A

Оглавление

9Bei Beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe sind nach § 16 Abs. 3 VOB/A nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nach der Angebotsaufforderung Zweifel an der Eignung des Bieters begründen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Verfahrensarten nach § 6b Abs. 4 VOB/A die Eignungsprüfung bereits vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt, sodass der Auftraggeber mit der Angebotsaufforderung bereits eine Entscheidung über die Eignung getroffen hat.14 An diese Entscheidung ist der Auftraggeber grundsätzlich gebunden und darf nur aufgrund solcher Umstände, die erst nach der Angebotsaufforderung Zweifel an der Eignung begründen, seine Entscheidung revidieren.15 Denn durch die Entscheidung des Auftraggebers vor der Angebotsaufforderung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach die Bieter nicht damit rechnen müssen, dass ihr Aufwand für die Angebotserstellung wegen einer erneuten anlasslosen Eignungsprüfung fruchtlos werden kann.16 Allerdings muss schon zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens dem Auftraggeber bei erkannten Fehlern eine Korrektur möglich sein. Hat der Auftraggeber also fehlerhaft die Eignung bejaht und tritt dieser Fehler nach der Angebotsaufforderung zu Tage, so muss er berechtigt sein, diesen Fehler zu korrigieren; der Bieter kann seinen Vertrauensschaden im Wege des Schadensersatzes geltend machen aber nicht beanspruchen, dass er trotz fehlender Eignung in die Angebotswertung gelangt oder gar den Zuschlag erhält.17

§ 16c VOB/APrüfung

(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.

(2)

1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

2. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.

(3) Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den (Er-)Öffnungstermin zu vermerken.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1
B. Sachliche Prüfung der Angebote, § 16c Abs. 1 VOB/A 2–5
C. Auslegungsregeln, § 16c Abs. 2 VOB/A 6–12
I. Einheitspreisvertrag 7–9
II. Pauschalpreisvertrag 10, 11
III. Freihändige Vergabe 12
D. Vermerk der festgestellten Angebotsendsummen in der Niederschrift, § 16c Abs. 33 VOB/A 13
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх