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III.Prüfung bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten 1.Aufgreifschwelle

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7Die Vorgehensweise der Prüfung ergibt sich aus Abs. 1 Nr. 2. Sie beginnt mit der Feststellung des Auftraggebers, dass eine Aufgreifschwelle erreicht ist.5 Soweit diese Schwelle erreicht ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Angemessenheit der Preise zu prüfen.6 Die Verpflichtung zur Angemessenheitsprüfung besteht jedenfalls bei einer Abweichung von 20 % zum nächstgünstigsten Bieter.7

8Ansatzpunkte über die Abweichung des Angebotes zum nächstgünstigsten Bieter hinaus sind der Preis- und Kostenabstand des Angebotes zu weiteren Konkurrenzangeboten, Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen und der Abstand zur (methodisch vertretbaren und fehlerfreien) Auftragswertschätzung.8 Wenn eine Aufgreifschwelle schon nicht erreicht ist, ist auch kein Ausschluss möglich.9

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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