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B.Sachliche Prüfung der Angebote, § 16c Abs. 1 VOB/A
Оглавление2Bei der rechnerischen Prüfung sind alle Rechenschritte nachzuvollziehen, alle einzelnen Positionen nochmals zusammenzurechnen und ist die Gesamtsumme unter Berücksichtigung von Nachlässen, Skonti etc. zu überprüfen und ggf. neu auszuweisen.2
3Rechenfehler im Angebot führen also grundsätzlich nicht zum Ausschluss des Angebotes, sondern sind im Wege verständiger Auslegung zu korrigieren.3 Hierzu hält § 16c Abs. 2 VOB/A verbindliche Auslegungsregeln bereit (vgl. hierzu nachfolgend C.) (Nur) wenn eine Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt und insgesamt unauflösbar widersprüchliche Preisangaben vorliegen, ist das Angebot wegen des Fehlens der geforderten Preisangaben von der Wertung auszuschließen.4
4Eine technische Prüfung dient der Feststellung, ob die Angebote den technischen Mindestanforderungen des Auftraggebers entsprechen; Angebote, die zwingenden technischen Vorgaben nicht entsprechen, sind auszuschließen.5 Darüber hinaus hat die technische Prüfung der Angebote auch Bedeutung, wenn der Angebotswertung eine Wertungsmatrix zugrunde gelegt wird, in welcher neben dem Preis auch technische Qualitätskriterien zu bewerten sind; im Rahmen der technischen Prüfung kann hier festgestellt bzw. verifiziert werden, ob das Angebot einen für Zusatzpunkte notwendigen technischen Erfüllungsstand aufweist.6 Erforderlichenfalls muss der Auftraggeber für die technische Prüfung Sachverständige hinzuziehen.7
5Die wirtschaftliche Prüfung dient dazu, über die festgestellte Angebotsendsumme hinaus weitere wertungsrelevante Gesichtspunkte festzustellen und zu dokumentieren wie etwa Lebenszykluskosten, Betriebs- und Folgekosten sowie die Auswirkungen etwaiger Preisgleitklauseln.8