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II.Prüfungsmaßstab: Gesamtpreis

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6Prüfungsmaßstab für den unangemessen niedrigen Preis ist jedenfalls der Gesamtpreis.2 Eine Überprüfung der Einzelpreise wird sich hingegen eher auf die Prüfung der Richtigkeit dieser (Stichwort: „vollständige Angebote“) und mögliche Preisverschiebungen (Stichwort: „Mischkalkulationen“) beziehen. Ziel der Prüfung auf Angemessenheit der Preise ist hingegen eine Prüfung auf wettbewerbsrechtswidrige Auswirkungen (Marktverdrängungsabsicht)3 oder haushaltsrechtswidrige Auswirkungen der Preise des Angebotes (Schutz des öffentlichen Haushalts).4 Diese Prüfung wird daher sinnvollerweise nur am Gesamtpreis als „Ergebnis der Ausschreibung“ erfolgen können. Dies wird, mit der Begründung des Schutzes des öffentlichen Haushalts, auch für die Überprüfung von unangemessen hohen Preisen gelten.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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