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A.Allgemeines

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1§ 16b VOB/A regelt die Prüfung der Eignung und konkretisiert damit die Vorgaben des § 2 Abs. 3 VOB/A, wonach Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Unterhalb der Schwellenwerte hält die VOB/A am früheren dreigliedrigen Eignungsbegriff fest, wohingegen oberhalb der Schwellenwerte die Eignung nur noch auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit bezogen wird, während die Prüfung der Zuverlässigkeit dort nun allein auf der Ebene der Ausschlussgründe stattfindet.

Die Vorschrift knüpft an § 6a Abs. 1 Satz VOB/A an, wonach zum Nachweis der Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen ist. Ein – nicht abschließender – Katalog von Eignungsnachweisen ist in § 6a Abs. 2 VOB/A geregelt; nach § 6 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber auch darüber hinausgehende, auf den Auftrag bezogene Nachweise verlangen. Zu den Eignungsnachweisen im Einzelnen kann auf die Kommentierung zu § 6a VOB/A verwiesen werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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