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2.Kontradiktorische Prüfung

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9Auf die Feststellung des Erreichens der Aufgreifschwelle folgt eine kontradiktorische Prüfung des Angebotes mit dem Bieter in Form einer Aufklärung. In dieser muss der Bieter Zweifel an der Angemessenheit seiner Preise ausräumen,10 die RL 2014/24/EU spricht explizit von „erläutern“.11

10Dies kann beispielsweise durch glaubhafte Darstellung in einem Aufklärungsgespräch, dass geforderte Leistungen eigenverantwortlich erbracht werden können und durch gleichzeitigen Verzicht auf Nachträge, erfolgen.12 Beispielhaft kann hier Art. 69 Abs. 2 der RL 2014/14/EU herangezogen werden, nach dem sich die erwähnten Erläuterungen insbesondere auf Folgendes beziehen können:

– die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens,

– die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen beziehungsweise der Waren verfügt,

– die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten,

– die Einhaltung der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verpflichtungen,

– die Einhaltung der in Artikel 71 genannten Verpflichtungen oder

– die Möglichkeit für den Bieter, staatliche Hilfe zu erhalten.

Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 nennt darüber hinaus noch die Berücksichtigungsfähigkeit von „sonstigen günstigen Ausführungsbedingungen“ in Klarstellung, dass es sich, anders als in Art. 69 Abs. 2 der RL 2014/24/EU, nicht um „außergewöhnlich“ günstige Bedingungen handeln muss.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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