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3.Bezugspunkt: Handelnde Personen
Оглавление94Bei der Prüfung schwerer Verfehlungen ist nicht auf das Unternehmen, sondern die verantwortlich handelnden natürlichen Personen abzustellen, denn die Frage der Zuverlässigkeit hängt entscheidend von den handelnden Personen ab.107 Deshalb kann ein Ausschluss auch dann gerechtfertigt sein, wenn der handelnde Mitarbeiter seine Verfehlung noch während einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen beging, jedoch inzwischen bei dem Bieter tätig ist.108
95Des Weiteren kann die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens auf andere Unternehmen ausstrahlen; dies gilt insbesondere auch dann, wenn (konzernverbundene) Unternehmen weitgehende Identität aufweisen, weil sie die denselben Geschäftsführer und denselben Justitiar haben sowie unter gleicher Anschrift und identischen Kontaktdaten auftreten.109 Auch eine formale Unternehmensneugründung kann deshalb bei Identität der handelnden Personen die Unzuverlässigkeit nicht ausräumen.110
96Das Handeln einer natürlichen Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn die natürliche Person bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 123 Abs. 3 GWB).111