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I.Einheitspreisvertrag

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7Für den Einheitspreisvertrag bestimmt § 16c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A den Vorrang des Einheitspreises bei fehlender Übereinstimmung des mit dem Mengenansatz multiplizierten Einheitspreises mit dem Gesamtbetrag. Hintergrund ist, dass beim Einheitspreisvertrag die Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet wird und damit der Einheitspreis die Kalkulationsgrundlage des Bieters darstellt.9

8Keine Auslegungsregel besteht für den Fall abweichender Einheitspreisvorgaben für identische Leistungen zu unterschiedlichen Positionen. Wenn und soweit offensichtlich ist, dass nur eine der angesetzten Preisangaben ernsthaft in Betracht kommt und bei den anderen Angaben ersichtlich Übertragungsfehler erfolgt sind, kann nach Maßgabe des § 133 BGB das Angebot ausgelegt und der richtige Einheitspreis zugrunde gelegt werden, wobei dieser allerdings zweifelsfrei ermittelbar sein muss.10 Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, fehlerhafte Einheitspreise könnten unter keinen Umständen korrigiert werden,11 so lässt dies unberücksichtigt, dass Ziel des Vergabeverfahrens gerade die Indentifizierung und Bezuschlagung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ist und durch Auslegung vermeidbare Ausschlüsse dieser Zielsetzung entgegenstehen. Sofern und soweit ein eindeutiger Preis durch Auslegung ermittelt werden kann, sind auch Manipulationen ausgeschlossen und wird ein transparenter und fairer Wettbewerb nicht gefährdet.12 Nur wenn uneindeutige und nicht durch Aufklärung eindeutig ermittelbare Preise aufgeklärt und korrigiert werden, kann bei zutreffender Würdigung ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot in den förmlichen Vergabeverfahren vorliegen.

9Liegt ein erkennbarer Kalkulationsirrtum des Bieters vor, weil der angebotene Einheitspreis und in der Folge auch der Gesamtpreis unter keinen Umständen mehr auskömmlich sein können, so ist ein Auftraggeber zwar gehindert, einen korrigierten Preis einzusetzen, aus dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme ist er jedoch gehindert, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen, wenn dem „Bieter schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann“, sich mit dem fehlkalkulierten Preis als nicht einmal ansatzweise angemessener Gegenleistung zu begnügen; im Falle eines gleichwohl erfolgenden Zuschlages, macht sich der Auftraggeber in einem solchen Fall schadensersatzpflichtig.13

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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