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V.Fehlende Anmeldung zur Berufsgenossenschaft

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102Schließlich ist der Auftraggeber im Bereich nationaler Ausschreibungen nach der VOB/A nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A auch dann zu einem Ausschluss berechtigt, wenn sich der Bieter nicht bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet hat. Es gehört zur Zuverlässigkeit eines Unternehmens, seiner Pflicht zur Anmeldung bei einer Berufsgenossenschaft nachzukommen.115 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Sicherung einer Kontrolle der Unfallverhütungsvorschriften insbesondere im Baubereich für den öffentlichen Auftraggeber von besonderer Bedeutung ist.116

§ 16a VOB/ANachforderung von Unterlagen

(1) 1Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. 2Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren.

(2) 1Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. 2Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, sind auszuschließen. 3Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. 4Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. 5Der Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. 6Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben gemäß Absatz 3 ausgeschlossen hat.

(3) Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird.

(4) 1Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. 2Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten.

(5) Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

(6) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten für den Teilnahmewettbewerb entsprechend.

Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 16a EU VOB/A, sodass auf die Kommentierung zu dieser Norm verwiesen wird.

§ 16b VOB/AEignung

(1) 1Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. 2Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Angebote zuerst geprüft werden, sofern sichergestellt ist, dass die anschließende Prüfung der Eignung unparteiisch und transparent erfolgt.

(3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 6b Absatz 4).

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1
B. Prüfung der Eignung bei öffentlicher Ausschreibung, § 16b Absatz 1 VOB/A 2–4
C. Vorgezogene Prüfung der Angebote, § 16 Absatz 2 VOB/A 5–8
D. Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe, § 16 Abs. 3 VOB/A 9
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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