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A.Allgemeines

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1§ 16c VOB/A regelt zur Vorbereitung der eigentlichen Angebotswertung eine Prüfung der Angebote in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Zu prüfen sind nur die Angebote, die nicht bereits auf der ersten oder zweiten Wertungsstufe ausgeschlossen wurden. Erst die auf der Grundlage der Prüfung ermittelten Angebotsendsummen stellen die für die nachfolgende Angebotswertung maßgeblichen Preise dar.1

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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