Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 270
B.Prüfung der Eignung bei öffentlicher Ausschreibung, § 16b Absatz 1 VOB/A
Оглавление2Für die öffentliche Ausschreibung legt § 16b Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VOB/A eine Prüfreihenfolge fest, wonach grundsätzlich zunächst die Eignung zu prüfen ist, bevor die Angebote auf der 3. und 4. Wertungsstufe geprüft werden. Der mit der Novellierung der VOB/A in 2019 erfolgte Entfall des Wortes „zunächst“ vor „die Eignung“ hat mit Blick auf Absatz 2 keinen Entfall dieses Grundsatzes zur Folge, da ansonsten die Regelung des Absatzes 2 unnötig wäre.
3Bei der Beurteilung der Eignung anhand der eingereichten Eignungsnachweise ist der Auftraggeber zunächst einmal an seine festgelegten Eignungsanforderungen gebunden, kann also nicht im Nachhinein höhere Anforderungen stellen.1 Ebenso wenig darf der Auftraggeber bei weichen Anforderungen wie etwa Referenzen zu „vergleichbaren Leistungen“ im Nachhinein überraschend hohe Anforderungen, wie etwa ein über die ausgeschriebene Bauleistung hinausgehendes Bauvolumen der Referenzen o. ä., stellen. Innerhalb dieses Rahmens wird dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Prognose- bzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt,2 der nur daraufhin überprüft werden kann, ob Beurteilungsfehler aufgrund etwa eines uneinheitlich angewandten Beurteilungsmaßstabes vorliegen.3
4Im einstufigen Verfahren der öffentlichen Ausschreibung ist der Auftraggeber nicht grundsätzlich gehindert, seine Eignungsbeurteilung im Nachhinein zu korrigieren. Anders als bei zweistufigen Verfahren wird in der öffentlichen Ausschreibung durch eine einmal bejahte Eignung kein Vertrauenstatbestand geschaffen.4 Allerdings ist eine Änderung der Beurteilung daraufhin überprüfbar, ob sie aus sachwidrigen Motiven heraus erfolgt ist;5 der Auftraggeber wird seine geänderte Haltung hier plausibel begründen müssen. Sofern die Korrektur der Beurteilung der Korrektur eines erkannten Fehlers liegt, ist der Auftraggeber hierzu berechtigt und liegt keine sachfremde Motivation vor.6 Selbst wenn dem Auftraggeber erst im Nachprüfungsverfahren Anhaltspunkte für unzutreffende Eignungsangaben und eine daraus folgende unzutreffende Eignungsbeurteilung bekannt werden, darf er nicht nur in eine erneute Prüfung eintreten, sondern ist hierzu sogar verpflichtet.7