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D.Vermerk der festgestellten Angebotsendsummen in der Niederschrift, § 16c Abs. 33 VOB/A

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13Die durch die Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift zum Öffnungstermin zu vermerken. Der Vermerk muss insoweit nachträglich geändert werden, da die Niederschrift zum Zeitpunkt der Prüfung bereits abgeschlossen ist. Die in der Niederschrift nach § 14a Abs. 3 VOB/A einzutragenden Endsummen sind die ungeprüften Endbeträge. Die im Nachgang geprüften – ggf. abweichenden – Endsummen sind getrennt auszuweisen.14 Den Bietern ist nach § 14a Abs. 7 VOB/A auch in diesen Nachtrag Einsicht zu gewähren.

§ 16d VOB/AWertung

(1)

1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

2. 1Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

3. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen.

4. 1Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. 2Grundlage dafür ist eine Bewertung des Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. 3Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. 4Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

5. 1Es dürfen nur Zuschlagskriterien und gegebenenfalls deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. 2Zuschlagskriterien können neben dem Preis oder den Kosten insbesondere sein:

a) Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften;

b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder

c) Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist.

3Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 4Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht auf diesen beziehen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstands auswirken.

6. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

7. Es können auch Festpreise oder Festkosten vorgegeben werden, sodass der Wettbewerb nur über die Qualität stattfindet.

(2) Ein Angebot nach § 13 Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

(3) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

(4) 1Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 13 Absatz 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind. 2Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

(5) 1Die Bestimmungen von Absatz 1 und § 16b gelten auch bei Freihändiger Vergabe. 2Die Absätze 2 bis 4, § 16 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe anzuwenden.

Übersicht Rn.
A. Grundsätzliches zur Kommentierung – insbes. Zusammen­hang mit Kommentierung des § 16d VOB/A EU 1–3
B. Ausschluss ungewöhnlich hoher oder niedriger Angebote – Abs. 1 Nr. 1, 2 4–18
I. Zwingender Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote 5
II. Prüfungsmaßstab: Gesamtpreis 6
III. Prüfung bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten 7–18
1. Aufgreifschwelle 7, 8
2. Kontradiktorische Prüfung 9, 10
3. Bewertung/Beurteilungsspielraum des Auftraggebers hins. des Ausschlusses 11–13
4. Zulässigkeit von Unterkostenangeboten 14
5. Unangemessen hohe Preise 15–18
C. Ermittlung des Wirtschaftlichsten Angebotes – Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7 19–46
I. Begriffe: „Wirt. günstigstes Angebot“/„bestes Preis-Leistungs-Verhältnis“ 23, 24
II. Veröffentlichungspflichten 25–30
1. Bekanntmachung von Unterkriterien 28
2. Bekanntmachung von Bewertungsmethoden 29, 30
III. keine Beschränkung auf monetäre Faktoren 31–35
IV. Bezug zum Auftragsgegenstand 36, 37
V. Rechtmäßigkeit von Zuschlagskriterien 38–46
1. Gewährleistung von Wettbewerb 39
2. Gleichbehandlung und Willkürfreiheit 40–44
3. Transparenz 45, 46
D. Festkostenpreise – Abs. 1 Nr. 7 47
E. Wertung von Angeboten nach § 13 Abs. 2 VOB/A, Nebenangeboten und Preisnachlässen – Abs. 2, 3, 4 48–52
F. Regelungen bei freihändiger Vergabe 53
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