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IV.Nicht ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben, § 16 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A

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98Ferner kann ein Unternehmen ausgeschlossen worden, wenn durch den Bewerber/Bieter die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

99Entsprechende Verfehlungen stellen die Leistungsfähigkeit des Bieters in Frage.112 Steuerrückstände beinhalten angesichts drohender Vollstreckungsmaßnahmen und hoher Säumniszuschläge erhebliche Nachteile für den Bieter; wenn der Bieter schon diese für ihn besonders bedrohlichen Forderungen nicht erfüllen kann, liegt die Vermutung nahe, dass seine Liquidität deutlich angeschlagen ist.113

100Entscheidend ist, dass der Bieter seine Zahlungspflichten „nicht ordnungsgemäß“ entrichtet hat; die tatsächliche Zahlung aller Steuern ist demgegenüber nicht erforderlich. Sind Steuern oder Abgaben gestundet oder wurde die Vollziehung ausgesetzt, kann deshalb die bloße Nichtzahlung keinen Ausschluss rechtfertigen.114

101Ein Ausschluss ist zudem nur dann gerechtfertigt, wenn die Pflichten aktuell verletzt sind. Ist das Unternehmen zwischenzeitlich seinen Verpflichtungen nachgekommen, wird in der Regel keine Grundlage mehr für einen Ausschluss bestehen können. Sofern allerdings in der Vergangenheit Verstöße mit einer Intensität erfolgt sind, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr auch aktuell noch anzunehmen ist, kann dies die Leistungsfähigkeit gleichwohl in Frage stellen und unverändert einen Ausschluss zulassen, wobei der Auftraggeber sorgfältig mit Blick auf die konkreten Anforderungen des Auftrages dokumentieren muss, warum die früheren Rückstände im konkreten Fall einen Ausschluss nahelegen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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