Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 132
e) Fehlende Beteiligtenöffentlichkeit
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Die Beteiligten haben kein Recht, bei der Beweiserhebung durch die Behörde anwesend zu sein, um etwa Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen zu können. Dies lässt sich einmal der gesetzlichen Entstehungsgeschichte entnehmen,[353] folgt im Übrigen aber auch aus einem Rückschluss aus § 66 Abs. 2 VwVfG.[354] Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde zu entscheiden, ob sie einen Verfahrensbeteiligten zu Beweisaufnahmen hinzuzieht. Ihre Entscheidung hängt insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab. Um zu einem zutreffenden Beweisergebnis zu gelangen, wird es sich häufig empfehlen, einen Beteiligten teilnehmen zu lassen, damit dieser etwa mit den Aussagen eines Zeugen unmittelbar konfrontiert werden kann. Aus den gleichen Erwägungen kann eine Hinzuziehung aber auch nicht opportun sein, beispielsweise wenn der aus einer Gaststätte auf das Nachbargrundstück dringende Schall – um ein geschöntes Ergebnis zu vermeiden – ohne Wissen des Inhabers gemessen wird.