Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 131
d) Beweisanträge
Оглавление189
Die Behörde ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, kann diese aber auch nicht einfach übergehen. Sie muss diese Anträge vielmehr zur Kenntnis nehmen und prüfen, ob und inwieweit sie ihnen nachgeht. Die Behörde darf einen Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen, eine Beweisaufnahme sei ohnehin mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos und werde an ihrer Überzeugung nichts ändern. Eine derartige vorweggenommene Beweiswürdigung ist nicht zulässig.[349]
190
Nicht weiter beachten muss die Behörde hingegen unsubstantiierte Beweisanträge.[350] Solche liegen vor, wenn das Beweisthema und das Beweismittel nicht eindeutig bezeichnet werden. Das Beweisthema ist nicht substantiiert, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, nicht konkret benannt wird. Zur Substantiierung des Beweismittels gehört es, das Beweismittel konkret zu benennen und weiter darzulegen, welchen Bezug es zur Beweistatsache hat. So muss beim Beweisantrag, der auf eine Zeugenvernehmung abzielt, angegeben werden, welche Tatsache der Zeuge kennen soll und wie er diese Kenntnis erlangt hat.[351] Anhaltspunkte dafür, wann Beweisanträge nicht berücksichtigt werden müssen, liefert ferner die Regelung des § 244 Abs. 3–5 StPO, der insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt.[352] Die Beteiligten haben allerdings, worauf zur Klarstellung hingewiesen wird, keinen Anspruch, dass ihren Beweisanträgen entsprochen wird, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwVfG allein die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Die Ablehnung eines Beweisantrags muss auch nicht begründet werden; eine dem § 86 Abs. 2 VwGO vergleichbare Regelung enthalten die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder nicht.