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e) Beiziehung von Urkunden und Akten

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§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG eröffnet der Behörde die Möglichkeit, Urkunden und Akten als Beweismittel beizuziehen. Begrifflich handelt es sich bei Urkunden um schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen.[322] Eine Gedankenerklärung setzt voraus, dass ein Schriftstück eine eigene Aussage enthält.[323] Dies ist etwa der Fall bei amtlichen Schriftstücken, privaten Briefen, Quittungen, oder gerichtlichen Urteilen und Protokollen. Die Fotokopie einer Urkunde ist als solche grundsätzlich keine Urkunde.[324] Sie kann ausnahmsweise dann eine Urkunde sein, wenn feststeht, dass sie anstelle des Originals die Gedankenäußerung verkörpern soll, nicht hingegen, wenn sie bloß auf die Originalurkunde hinweisen soll.[325] Die erforderliche Abgrenzung wird im Einzelfall häufig schwierig vorzunehmen sein. Der Form nach werden unterschieden öffentliche (§ 415 ZPO) und private Urkunden (§ 416 ZPO), denen jeweils eine unterschiedliche Beweiskraft zukommt. Behördlicherseits eingeholte schriftliche Zeugenaussagen unterfallen auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG den Regeln über den Zeugenbeweis.[326]

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Akten sind begrifflich nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten gesammelte und geordnete Urkunden.[327] Sie können vorliegen in Gestalt öffentlicher oder privater Akten.

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Soweit kein Verbot gemäß § 5 Abs. 2 VwVfG besteht, sind Behörden nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG zur Vorlage von Urkunden und Akten im Wege der Amtshilfe verpflichtet. Verfahrensbeteiligte trifft, wenn keine Sonderregelungen bestehen, lediglich eine – nicht erzwingbare – Obliegenheit, Akten und Urkunden der Behörde zur Verfügung zu stellen (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG). Unbeteiligte Dritte müssen derartige Beweismittel nur dann vorlegen, wenn eine gesetzliche Bestimmung es von ihnen verlangt.

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