Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 120
b) Anhörung oder schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten
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Die Anhörung oder die schriftliche oder elektronische Äußerung eines Beteiligten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) ist ein weiteres Mittel, um die für die Entscheidung des Falles erheblichen Tatsachen zu beschaffen. Sie darf nicht verwechselt werden mit der Anhörung i.S.v. § 28 VwVfG. Diese dient dem Schutz des Betroffenen und soll auch dann durchgeführt werden, wenn der Sachverhalt schon feststeht.[307] Im Ablauf des Verwaltungsverfahrens werden sich beide Arten der Anhörung allerdings häufig überschneiden. Persönliche Erklärungen eines Beteiligten i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung, manchmal sogar die einzige Möglichkeit der Tatsachenfeststellung, wenn der Beteiligte – etwa bei Umständen des persönlichen Lebensbereichs – als einziger Kenntnis von den relevanten Fakten hat. Eine Aussagepflicht besteht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nur, wenn diese durch Rechtsvorschrift besonders angeordnet ist. Die Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Die Behörde hat die Wahl, ob sie die Form der mündlichen Anhörung wählt oder eine schriftliche oder elektronische Äußerung einholt. Die Gestaltung des Ablaufs einer mündlichen Anhörung liegt in ihren Händen. Es ist allerdings empfehlenswert, den Beteiligten den Sachverhalt analog § 396 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang schildern zu lassen, damit er möglichst nicht beeinflusst wird.[308] Die ermittelnde Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Anhörung zu protokollieren ist, es sei denn, es bestehen gesetzliche Sonderregeln. So sieht § 25 Abs. 7 AsylG vor, dass über die Anhörung des Asylbewerbers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Niederschrift aufzunehmen ist, die dessen wesentliche Angaben zu seinem Asylbegehren enthält.