Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 130
c) Beweisverwertungsverbote
Оглавление188
Unrechtmäßig erlangte Beweismittel darf die Behörde bei ihrer Entscheidung grundsätzlich nicht verwerten.[345] Jede andere Betrachtungsweise vernachlässigt, dass die Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist und Verfahrensgarantien – gerade vor dem Hintergrund der Nichtförmlichkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrens – für den Einzelnen von besonderer Bedeutung sind. Das Allgemeininteresse, wenn möglich einen wahren Geschehensablauf festzustellen, muss dahinter im allgemeinen zurücktreten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch möglich, wenn im Einzelfall ganz erhebliche öffentliche Interessen betroffen sind[346]. Gegen eine Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel bestehen keine Bedenken, wenn der Betroffene sich damit einverstanden erklärt oder die Behörde zu gleichen Erkenntnissen auf Grund eigener Ermittlungen gelangt.[347] Kein Verwertungsverbot besteht ferner bei rechtmäßigen, aber vertraulich erlangten Informationen, sofern die Behörde dem betroffenen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.[348]