Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 113
a) Grundsatz
Оглавление159
Ohne Mithilfe der Beteiligten könnte die Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht in vielen Fällen nicht nachkommen. § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmt deshalb, dass die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen. Insbesondere sollen sie ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Gleichlautende Regelungen enthält § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, während das Steuerrecht den Beteiligten eine uneingeschränkte Mitwirkungspflicht auferlegt (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO).