Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 111
c) Grenzen der Ermittlungspflicht
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die behördliche Aufklärungspflicht im Einzelfall in gewissem Umfang begrenzen, da zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse an einer zügigen Erledigung des Verfahrens (§ 10 Satz 2 VwVfG) und dem Interesse an einer gründlichen und vollständigen Tatsachenbeschaffung abgewogen werden muss.[282] Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:[283]
– | Je schwerwiegender die Rechtsfolgen der Entscheidung voraussichtlich für den Einzelnen oder die Allgemeinheit sein werden, desto eingehender muss die Ermittlungstätigkeit der Behörde sein.[284] |
– | Eine vollständige Sachverhaltsaufklärung darf keinesfalls nur aus Kostengesichtspunkten oder aus Gründen der Arbeitserleichterung abgelehnt werden. |
– | Maßnahmen, die nach einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung zu spät kommen, verfehlen ihren Zweck; insoweit müssen gewisse Ermittlungsdefizite in Kauf genommen werden. |
– | Der Ermittlungsaufwand kann bei nur vorläufigen Verwaltungsentscheidungen reduziert werden. |
– | Bei Massenverfahren brauchen nur standardisierte Ermittlungen durchgeführt zu werden, es sei denn, der Einzelfall verlangt ausnahmsweise eine vertiefte Aufklärung. |
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 5. Die Mitwirkung der Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung