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h) Weitere Beweismittel

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Die Aufzählung in § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist nicht abschließend. Die Behörde darf sich mithin aller sonstigen rechtlich zulässigen Erkenntnismittel bedienen, die geeignet sind, den Nachweis der Richtigkeit der zu ermittelnden Tatsachen zu vermitteln (sogenannter Freibeweis).[332] In Betracht kommen insoweit etwa Presseberichte, Darstellungen in Lehrbüchern und Fachzeitschriften, Tonband- und Filmaufnahmen und, was heute in der behördlichen Praxis nahezu täglich erfolgt, das Einholen von Informationen aus dem Internet.[333]

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 7. Das Beweisverfahren

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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