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d) Folgen der Missachtung der Mitwirkungslast
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Wirkt der Beteiligte im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren nicht bei der Ermittlung des Sachverhalts mit, kann dies zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Zum einen endet die Aufklärungspflicht der Behörde an dem Punkt, an dem der Verfahrensbeteiligte seiner Mitwirkungslast nicht genügt.[290] Grund dafür ist, dass derjenige, der etwas für ihn Günstiges von der Behörde erstrebt, in aller Regel den maßgeblichen Sachverhalt, soweit er Umstände, die in seiner Sphäre liegen, umfasst, selbst vortragen wird.[291]
Beispiel:
Wird eine Subvention beantragt und legt der Antragsteller auch nach Hinweis auf die möglichen nachteiligen Folgen seines Verhaltens seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dar, muss die Bewilligungsbehörde nicht von sich aus die maßgeblichen Tatsachen erheben. Der Antrag kann vielmehr ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
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Zum anderen können aus der Verweigerung der Mitwirkung von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung (s. auch Rz. 209) für den Beteiligten negative Schlüsse gezogen werden.[292]
Beispiel:
Verweigert ein Betroffener die Beibringung eines nach § 11 Abs. 3 FeV geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).[293]