Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 117
e) Weitergehende gesetzliche Mitwirkungspflichten
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Weitergehende Pflichten der Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts bestehen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nur, wenn sie durch Rechtsvorschriften besonders vorgesehen sind.
Beispiel:
Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde an den Eigentümer eines Grundstücks unter Bezugnahme auf § 79 NBauO, wegen hinreichender Indizien für eine fehlende Standsicherheit seines Hauses zur Vorbereitung einer Gefahrenabwehrmaßnahme den Umfang der bestehenden Gefahr zu ermitteln.[294]
In der Verwaltungsrechtsordnung finden sich zahlreiche derartige Bestimmungen. Normiert werden etwa Pflichten zum persönlichen Erscheinen,[295] zur Erteilung von Auskünften,[296] zur Vorlage von Urkunden,[297] zur Duldung einer behördlichen Augenscheinseinnahme[298] oder einer amtsärztlichen Untersuchung.[299] Auch die UVP – Richtlinie[300] hat den Kreis der Mitwirkungspflichten des Antragstellers durch die Begründung von Vorlage- und Unterrichtungspflichten beträchtlich erweitert.[301] Befolgen die Beteiligten diese besonderen Mitwirkungsgebote nicht, beantworten allein die Sonderbestimmungen die Frage, welche Zwangsmittel dann angewandt werden dürfen.
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Für den Fall der Auskunftspflicht wird mitunter ein Auskunftsverweigerungsrecht eingeräumt, wenn die Beantwortung der behördlichen Frage den Pflichtigen oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.[302]
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › V. Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren › 6. Die Beweismittel