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a) Allgemeine Grundsätze

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Für das allgemeine Verwaltungsverfahren ist – im Unterschied zum förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 65 und 66 Abs. 2 VwVfG) – kein bestimmtes Verfahren bei Beweisaufnahmen vorgeschrieben. Die ermittelnde Behörde kann das Beweisverfahren vielmehr nach ihrem Ermessen handhaben, wobei sie so einfach, zweckmäßig und zügig wie möglich vorgehen soll (§ 10 Satz 2 VwVfG). Beweise können mithin in der Form erhoben werden, die die Behörde im Einzelfall für opportun hält; ferner bedarf es keiner förmlichen Beweisanordnung. Droht der Verlust eines Beweismittels, etwa weil feststeht, dass ein Zeuge längere Zeit abwesend sein wird, kann die Behörde – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§ 485 ff. ZPO gegeben sind[334] – Maßnahmen zur Beweissicherung treffen.[335]

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt im allgemeinen Verwaltungsverfahren nicht, der Bedienstete, der die Beweisaufnahme durchgeführt hat, muss folglich nicht identisch sein mit dem entscheidenden Amtswalter.[336]

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