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b) Mitwirkungslast der Beteiligten

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§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG begnügt sich mit einer Sollvorschrift, weil der Gesetzgeber den Beteiligten nicht zumuten wollte, auch zur Aufklärung solcher Umstände beizutragen, die ihre Stellung im Verwaltungsverfahren verschlechtern oder sie in sonstiger Weise belasten würden.[285] Ihnen wird damit nur eine verfahrensrechtliche Last oder Obliegenheit zur Mitwirkung auferlegt.[286] Es liegt im eigenen Interesse des Beteiligten, dieser Obliegenheit nachzukommen. Wie er sich verhält, entscheidet aber er allein, die Behörde kann die Erfüllung dieser Verfahrenslast nicht durch Verwaltungsakt erzwingen.[287]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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