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a) Einholung von Auskünften

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In der nicht abschließenden Aufzählung des § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wird die Einholung von Auskünften jeder Art an erster Stelle (Nr. 1) aufgeführt. Auskünfte sind mündliche oder schriftliche Bekundungen von Tatsachen durch amtliche Stellen oder Privatpersonen.[303] Die Abgrenzung zu schriftlichen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ist mitunter nicht einfach. Die Zeugenaussage soll eine der Behörde schon bekannte Tatsache bestätigen, während die Auskunft grundsätzlich erst die Kenntnis von Tatsachen vermitteln soll.[304] Das Sachverständigengutachten unterscheidet sich von der Auskunft dadurch, dass es nicht ohne großen Aufwand, sondern erst nach einer eingehenden Bewertung von Tatsachen möglich ist.[305] Schriftliche Auskünfte, die in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, stellen Urkunden dar und können nach den Regeln des Urkundsbeweises (Rz. 173) beigezogen und verwertet werden.[306]

Beispiel:

Erklärungen eines Wetteramtes zur Wetterlage an einem bestimmten Tag haben mithin den Rechtscharakter einer Auskunft, da sie auf Grund der dem Amt bekannten Umstände im Regelfall sofort erteilt werden können. Typische Auskünfte sind Mitteilungen aus amtlichen Registern wie dem Melderegister, dem Bundeszentral-, dem Fahreignungs- oder dem Gewerbezentralregister.

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Von Privatpersonen sind Auskünfte nur erzwingbar, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist (etwa in § 22 Abs. 1 GastG). Behörden sind, wenn keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Rahmen der Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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