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c) Vernehmung oder schriftliche oder elektronische Äußerung von Zeugen

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Die Behörde hat nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG weiterhin die Möglichkeit, einen Zeugen zu vernehmen oder eine schriftliche oder elektronische Zeugenäußerung einzuholen. Zeugen sind Personen, die ihr Wissen über bestimmte Tatsachen bekunden sollen.[309] Bedarf es zur Wahrnehmung von Tatsachen einer besonderen Sachkunde, so handelt es sich um einen sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO).[310] Auch der Zeuge vom Hörensagen, der über Tatsachen, die ihm von dritter Seite mitgeteilt worden sind, berichtet, unterfällt dem Zeugenbegriff. Zeugen können nur am konkreten Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Personen sein. Damit scheiden Beteiligte i.S.v. § 13 VwVfG und Personen, die im konkreten Verfahren als Vertreter (Beauftragte) einer juristischen Person oder einer Vereinigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) bzw. als Leiter, Vertreter oder Beauftragte einer Behörde (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG) handeln, als Zeugen aus.[311] Es liegt im Ermessen der ermittelnden Behörde, ob sie den Zeugen persönlich vernimmt oder eine schriftliche oder elektronische Äußerung einholt. Die beiden letzten Alternativen werden allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen nicht ankommt. Eine Pflicht zur Zeugenaussage besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift ausdrücklich bestimmt ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).[312] Insofern bedarf es auch keiner Regelung über ein Zeugnisverweigerungsrecht.[313] Da das Gesetz nicht vorschreibt, dass Zeugen in Verwaltungsverfahren auf die Freiwilligkeit ihrer Aussagen hingewiesen werden müssen, ist die Behörde hierzu im Allgemeinen nicht verpflichtet.[314] Von der Behörde herangezogene Zeugen sind gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG zu entschädigen.

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