Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 124

f) Augenscheinseinnahme

Оглавление

176

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG hat die Behörde schließlich die Möglichkeit der Augenscheinseinnahme. Unter Augenschein ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung durch eine für die Behörde tätige Person zwecks Feststellung beweiserheblicher Tatsachen zu verstehen.[328] Gegenstand des Augenscheins können alle sinnlich wahrnehmbaren Tatsachen sein wie Personen, Sachen, Vorgänge, Gerüche, Erschütterungen, Licht und Geräusche. Die Augenscheinseinnahme ist vor allem im öffentlichen Baurecht von erheblicher Bedeutung. Dort sind Ortsbesichtigungen häufig notwendig, um verlässlich beurteilen zu können, ob ein Grundstück noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder schon im Außenbereich liegt oder ob sich ein Bauvorhaben i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Ebenso bedarf es mitunter der Durchführung eines Ortstermins, um die Zumutbarkeit von Tiergerüchen für die Nachbarbebauung beurteilen zu können.[329] Eine Augenscheinseinnahme scheidet als taugliches Beweismittel im Verwaltungsverfahren allerdings aus, wenn mit Hilfe der menschlichen Sinne Wahrnehmungen nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden können.

Beispiel:

Wendet sich ein Nachbar gegen eine Gaststättenerlaubnis mit der Begründung, der Gaststättenbetrieb widerspreche i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG wegen unerträglichen Lärms dem öffentlichen Interesse, wird sich die Frage der Schädlichkeit von Immissionen in aller Regel nur mit sachverständiger Hilfe (Schallmessungen) beurteilen lassen.

177

Die Möglichkeit der Augenscheinseinnahme berechtigt die Behörde nur dann zum Betreten von Grundstücken, zur Durchsuchung von Wohnungen oder zu sonstigen Rechtseingriffen, wenn sie dazu durch spezifische Normen ermächtigt ist. Zu nennen sind insoweit etwa § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG, § 22 Abs. 2 GastG oder § 17 Abs. 2 HandwO, aber auch bauordnungsrechtliche Bestimmungen der Länder wie § 61 Abs. 6 BauO NRW.

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх