Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 115
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c) Reichweite und Grenzen
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Die Mitwirkungslast umfasst alle den Beteiligten bekannten Tatsachen und Beweismittel. Diese sind der ermittelnden Behörde vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, wobei es im Falle der offenkundigen Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen keiner besonderen Aufforderung seitens der Behörde bedarf.[288] Wie bereits erwähnt besteht allerdings keine Obliegenheit zum Vortrag von Umständen, die einen selbst belasten oder für die eigene Position im Verfahren nachteilig sind. Die Mitwirkungslast findet ihre Grenzen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; insbesondere unzumutbare Mitwirkungshandlungen erlegt die Rechtsordnung Betroffenen nicht auf.[289]