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g) Versicherung an Eides Statt

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Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung von Behauptungen, wobei Glaubhaftmachung bedeutet, der Behörde zu vermitteln, dass ein tatsächliches Geschehen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so ereignet hat.[330] Eine eidesstattliche Versicherung darf von einer Behörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur verlangt und abgenommen werden, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen[331] und die Behörde weiterhin durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Da sie aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur gefordert werden soll, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (Grundsatz der Subsidiarität), sind eidesstattliche Versicherungen in der Verwaltungspraxis von geringer Bedeutung.

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Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung von einer Behörde zur Niederschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters nur wenigen, in § 27 Abs. 2 VwVfG genau bestimmten Personen vorbehalten. § 27 Abs. 3 VwVfG bestimmt, welchen Inhalt die eidesstattliche Versicherung haben muss. Das Gesetz sieht in Absatz 4 weiter vor, dass der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung (vgl. § 156 StGB) vor ihrer Aufnahme belehrt werden muss und welchen Inhalt die Niederschrift über die Aufnahme haben muss (Absatz 5). Inhaltsgleiche Regelungen enthält § 23 SGB X, während es § 95 Abs. 1 Satz 1 AO in das – pflichtgemäße – Ermessen der Finanzbehörde stellt, ob sie einen Beteiligten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordert, wobei allerdings das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden soll (§ 95 Abs. 1 Satz 2 AO).

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